Hinweise zur Art der Zulageberechtigung
Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören z. B.
- Personen, die im Jahr 2023 - zumindest zeitweise - in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B. Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, Kindererziehende oder geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden.
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie für das Beitragsjahr 2023 spätestens bis zum 31.12.2023 eine schriftliche Einwilligung zur Übermittlung der für die Zulageberechnung erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. der Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber oder die die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung können Sie im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens) gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind).
- Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- beide Ehegatten hatten im Jahr 2023 - zumindest zeitweise - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,
- beide Ehegatten haben nicht während des gesamten Jahres 2023 dauernd getrennt gelebt und
- beide Ehegatten haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag abgeschlossen,
- der andere Ehegatte hat einen Beitrag von mindestens 60 Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt und
- die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.
Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss kein zertifizierter Riester-Rentenvertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr gezahlt hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein bevollmächtigter Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2023 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für diesen Beitrag in der Einkommensteuererklärung 2023 geltend gemacht hat und die sich daraus ergebende Steuerermäßigung den Zulageanspruch übersteigt.
Hinweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen
Die maximale Zulage steht Ihnen nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages zu. Grundlage für dessen Berechnung sind z. B. bei einem Rentenversicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (also für das Beitragsjahr 2024 die beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2023).
Bei Beamten wird das Gesamtbruttoeinkommen (Besoldung und Amtsbezüge) des Vorjahres herangezogen. Für die Mindesteigenbeitragsberechnung sind sämtliche Bestandteile der Besoldung oder Amtsbezüge außer der Auslandsbesoldung zu berücksichtigen. Das sind u. a. das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld), der Altersteilzeitzuschlag und die Sachbezüge.
Nicht zur Besoldung im Sinne der Vorschriften über den Mindesteigenbetrag gehören Fürsorgeleistungen (z. B. Beihilfe, Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Elternzeit), die zwar zum Teil zusammen mit der Besoldung ausgezahlt werden, aber auf gesetzliche Regelungen mit anderer Zielsetzung beruhen.
Bei versicherungspflichtigen Selbstständigen ist im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. In jedem Fall können die beitragspflichtigen Einnahmen der vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheinigung entnommen werden. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2023 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) maßgebend.
Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, z. B. für Personen,
- die Arbeitslosen-, Kranken-, Vorruhestands-, Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen, oder
- die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden.
Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosen- oder Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) oder das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt (z. B. das Entgelt aufgrund der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, dass Ihrer Zulageberechnung ein eventuell höherer Mindesteigenbeitrag zugrunde gelegt wird. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur) entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigten.
Sind Sie Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) maßgebend, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 ergeben.
Hinweise zur Kinderzulage
- Die Kinderzulage erhält grundsätzlich die Person, die für das betreffende Kind kindergeldberechtigt ist.
- Bei zusammen veranlagten Eltern steht die Kinderzulage der Mutter zu. Mit schriftlicher Zustimmung der Mutter kann sie auch vom Vater in Anspruch genommen werden.
- Eheleute mit jeweils einem Riester-Rentenvertrag müssen darauf achten, dass Kinder nur einmal zugeordnet werden dürfen.
- Sofern sich die Anzahl der zulageberechtigten Kinder verringert haben sollte, ist zu beachten, dass der Anspruch auf Kinderzulage für das komplette Kalenderjahr auch dann besteht, wenn das Kindergeld in einem Jahr nur zeitweise gewährt wurde.
- Beachten Sie bitte, dass bei ledigen oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil die Kinderzulage erhalten kann, der auch kindergeldberechtigt ist.
Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, so hat im Jahr des Wechsels derjenige Elternteil Anspruch auf die staatliche Zulage, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.
Änderungen mitteilen
Änderungen zum Einkommen oder der Kinderzulage können Sie hier mitteilen:
Allgemeiner Hinweis
Beachten Sie bitte, dass die Regelungen, die sich auf Ehegatten beziehen, auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden sind.