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Wir an Ihrer Seite - online und vor Ort

Nähe ist durch nichts zu ersetzen - ganz besonders in diesen herausfordernden Zeiten. Unser Leitsatz, füreinander da zu sein, ist für uns der beste Grund, morgens früh aufzustehen und Ihnen zu helfen. Erst dann gehen wir mit gutem Gefühl nach Hause.
Willkommen bei unserem Service-Team! Hier finden Sie alle Kontaktwege zu uns, bekommen schnelle Hilfe im Schadensfall und erhalten passgenaue Services und Apps. Wenn Sie danach zufrieden mit uns sind, freuen wir uns über eine Weiterempfehlung.

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Leider nicht fündig geworden? Weiter unten finden Sie all unsere Service- und Kontaktmöglichkeiten im Überblick. 

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Debeka Gesundheit

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Unsere Online-Services und nützliche Dokumente zum Download

Fragen zu denen wir Ihnen Auskunft geben können

Möchten Sie wissen, ob und mit welchem Prozentsatz Kirchensteuer von den Kapitalerträgen Ihrer Bausparverträge oder Geldanlagen abgezogen wird? Wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner in der Bausparkasse.

 

Weiterführende Fragen und Widerspruch

Sie möchten dem automatischen Datenabruf widersprechen oder haben dazu weiterführende Fragen? Bitte wenden Sie sich dann direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Über die nachfolgenden Links finden Sie neben dem entsprechenden Antragsformular auch Kontaktmöglichkeiten sowie zusätzliche Informationen zu dem Thema.

 

Seiten des Bundeszentralamts für Steuern

Die Bank für den öffentlichen Dienst

Verband der privaten Krankenversicherung

ControlExpert

amice - Zum Gegenseitigen Nutzen

Bausparen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig, wenn sie die Freibeträge - inklusive Werbungskosten-Pauschalbetrag - übersteigen. Sie können Ihre Zinserträge von der Zinsabschlagsteuer befreien.

Bitte senden Sie den Freistellungsauftrag ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück:

 

Debeka Bausparkasse AG
56054 Koblenz

Bitte senden Sie den Freistellungsauftrag ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück:

 

Debeka Lebensversicherung
HAbt. LV
56058 Koblenz

 

Bitte denken Sie bei beiden Varianten daran, den Freistellungsauftrag rechtzeitig - spätestens 4 Wochen vor der nächsten Zinsgutschrift - einzureichen. Zu spät eingehende Freistellungsaufträge können wir nicht mehr berücksichtigen.

Finanzieren

* hierüber können Sie auch ergänzende Unterlagen zum Leistungsauftrag (z. B. Beihilfebescheide, Verordnungen, Atteste, Bescheinigungen, Heil- und Kostenpläne bei Zahnbehandlungen etc.) an uns übermitteln.

Die Unisex-Haupttarife B, N, NW, N-SB, NW-SB und Nmed sehen Versicherungsleistungen für die Teilnahme an Präventionskursen vor.

 

Gerne können Sie das folgende Formular im Rahmen der Kostenerstattung nutzen.

Bitte leiten Sie das Formular an den Anbieter des Präventionskurses weiter und bitten Sie ihn, es nach Beendigung des Kurses auszufüllen.

Anschließend reichen Sie es uns - wie gewohnt im Rahmen Ihres Leistungsauftrags - ein.

Was ist ein Behandlungsfehler?
Unter einem Behandlungsfehler versteht man eine nicht ordnungsgemäße, d. h. nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung, durch einen Arzt oder einen Angehörigen anderer Heilberufe.

 

Eine Operation wurde nicht nach dem medizinischen Facharztstandard durchgeführt? Der behandelnde Arzt stellte Ihnen eine falsche Diagnose? Ein Zahnarzt versorgte anstatt des kranken Zahns einen gesunden Zahn? – Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Er kann rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Abläufe beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch wenn Ihr Arzt Sie über medizinische Eingriffe sowie ihre Risiken und Folgen unvollständig, unrichtig oder gar nicht aufklärt, verletzt er damit Pflichten aus dem Behandlungsvertrag.

 

Als betroffener Patient haben Sie bei Behandlungsfehlern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrem behandelnden Arzt.

 

Wie Sie sich als Betroffener verhalten

 

1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Arzt auf

Haben Sie den Verdacht, dass Sie fehlerhaft behandelt wurden? Dann sollten Sie das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt suchen, um grundlegende Fragen zu klären. Jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, Sie über einen Behandlungsfehler oder den bestehenden Verdacht aufzuklären. Machen Sie sich vor dem Gespräch Notizen und klären Sie z. B. folgende Fragen ab:

  • In welchem Umfang hat Ihr Arzt Sie über mögliche Risiken aufgeklärt?
  • Wie begründet der Arzt sein Vorgehen?
  • Wodurch ist bei Ihnen der Verdacht der Falschbehandlung entstanden?
  • Wie erklärt der Arzt Ihre derzeitigen Beschwerden?

2. Fertigen Sie ein Protokoll der Behandlung und des Gesprächs an
Ein Protokoll ist dann wichtig, wenn die Unstimmigkeiten nach dem Gespräch mit Ihrem Arzt noch nicht geklärt sind. Protokollieren Sie insbesondere folgende Informationen:

  • Diagnosen und Behandlungsschritte
  • Name und Funktion der behandelnden Ärzte sowie des Pflegepersonals
  • Zeit und Ort der Behandlung
  • Beschreibung der Behandlung aus Ihrer Sicht
  • Beschwerden, die aus Ihrer Sicht auf dem Behandlungsfehler beruhen

3. Wenden Sie sich an die Landesärztekammern
Bei weiterhin bestehenden Unstimmigkeiten wenden Sie sich an die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Gutachter führen dort eine unabhängige medizinische Überprüfung Ihrer Behandlung durch.

Wir helfen Ihnen weiter
Gerne stimmen wir Ihre Verfahrensweise gemeinsam ab. Oder möchten Sie weitere Informationen bzw. Unterstützung erhalten?

Kontaktieren Sie uns unter: Patientenservice.Behandlungsfehler@debeka.de

 

Bitte beachten Sie die Verjährungsfrist:
Mögliche Ansprüche aus Behandlungsfehlern sind Schmerzensgeld sowie Schadensersatzansprüche. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zum Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist, d. h. Sie als Betroffener Kenntnis vom Behandlungsfehler und dem Behandler erlangt haben.

 

Informieren Sie sich über weitere Service- und Bonusangebote sowie Versorgungsprogramme unseres Gesundheitsmanagements „proGesundheit“.

Pflegeversicherung

Bitte beachten Sie: Das Antragsdatum ist grundsätzlich der Tag, an dem Ihr Antrag bei der Debeka eingeht.

Sie möchten neben den laufenden Beiträgen oder dem angelegten Einmalbeitrag Geld in Ihren bestehenden Altersvorsorgevertrag einzahlen? Dann haben Sie die Möglichkeit unser PDF-Formular für die Anzeige eine Sonderzahlung zu nutzen.

Hinweis

Eine einzelne Sonderzahlung muss mindestens 500 Euro betragen. Weitere Informationen zu Höchstgrenzen und steuerlichen Hinweisen können Sie dem Formular entnehmen. Am einfachsten ist es jedoch, wenn sie sich mit Ihrem persönlichen Berater in Verbindung setzten. Dieser hilft Ihnen gerne bei allen Fragen weiter.

So können Sie das Kapital aus Ihrem Debeka Riester-Rentenvertrag für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwenden.

Wichtig:

Eine Auszahlung aus Ihrem Vertrag kann nur erfolgen, wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Kapitalentnahme für wohnungswirtschaftliche Zwecke bewilligt hat.

 

Sie können den Antrag auf Entnahme direkt online auf der Internetseite der ZfA (Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen) stellen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema Wohnriester-Entnahme.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an die dort angegebene Anschrift der ZfA.

 

Hat die ZfA einer Entnahme zugestimmt, müssen Sie nur noch das folgende Auszahlungsformular ausfüllen, damit wir die Auszahlung aus Ihrem bestehenden Debeka Riester-Rentenvertrag vornehmen können.

Bitte senden Sie das Auszahlungsformular ausgefüllt und unterschrieben an folgende Anschrift:

 

Debeka Lebensversicherungsverein a. G.
Abteilung LV/R
56058 Koblenz

Warum kann eine Zulage zurückgefordert werden?

Wir haben Ihren Antrag auf Zulagen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Nach der Verarbeitung Ihres Antrags durch die ZfA wurde die Zulage ermittelt und Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Dieses Verfahren ist seitens der ZfA so vorgesehen, damit die Zulageanträge zeitnah bearbeitet und die beantragten Zulagen gutgeschrieben werden können.

Erst zu einem späteren Zeitpunkt führt die ZfA ein Überprüfungsverfahren durch. Erkennt die ZfA nun, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht, wird die bereits gutgeschriebene Zulage zurückgefordert und durch uns an die ZfA überwiesen. Wir informieren Sie einmal jährlich mit der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz über gezahlte oder zurückgeforderte Zulagen.

 

Was sind die Gründe für eine vollständige Zulagenrückforderung?

Eine Zulage wird zurückgefordert, wenn die im Zulagenantrag angegebene Förderberechtigung nicht mit Ihrer tatsächlichen Förderberechtigung übereinstimmt. Das kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • Ihr Riestervertrag so geführt wurde, als wären Sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig (mittelbar förderberechtigt), tatsächlich waren Sie es jedoch.

    Beispiel 1:
    Sie wechselten aufgrund der Geburt eines Kindes als Hausfrau/-mann in die Kindererziehungszeit.

    Beispiel 2:
    Aus einer selbstständigen Tätigkeit wechseln Sie in ein Angestelltenverhältnis.

  • Ihr Riestervertrag so geführt wurde, als wären Sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig (unmittelbar förderberechtigt), tatsächlich waren Sie es jedoch nicht.

    Beispiel 1:
    Sie waren selbstständig tätig ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

    Beispiel 2:
    Sie waren nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert.

Wie können Sie weiter vorgehen?

Sollten Sie mit der Rückforderung der Zulagen nicht einverstanden sein, weil diese zu Unrecht erfolgte, können Sie nun einen Antrag auf Festsetzung bei der ZfA stellen. Dazu können Sie unseren Vordruck verwenden:

Drucken Sie bitte den Festsetzungsantrag aus und schicken ihn ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück. Wir leiten Ihren Antrag dann an die ZfA weiter. Durch die ZfA erfolgt eine Überprüfung des Zulageanspruchs. Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von der ZfA. Sofern die ZfA feststellt, dass die Rückforderung tatsächlich nicht berechtigt war, erhalten Sie die Zulagen wieder zurück. Diese werden Ihrem Vertrag wieder gutgeschrieben.

 

Gibt es eine Frist für den Festsetzungsantrag?

Der Festsetzungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz für das betroffene Beitragsjahr unterschrieben bei uns eingegangen sein. Diese Bescheinigung erhalten Sie einmal jährlich von uns.

 

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Beachten Sie bitte, dass ausschließlich die ZfA für die Bearbeitung Ihres Festsetzungsantrags zuständig ist. Sollten Sie bezüglich der Zulagenermittlung und des Festsetzungsverfahrens weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt mit der ZfA in Verbindung setzen.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
Telefon: 0 33 81 2 16 23 24
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de

Hinweise zur Art der Zulageberechtigung

Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören z. B.

  • Personen, die im Jahr 2023 - zumindest zeitweise - in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B. Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, Kindererziehende oder geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden.
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie für das Beitragsjahr 2023 spätestens bis zum 31.12.2023 eine schriftliche Einwilligung zur Übermittlung der für die Zulageberechnung erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. der Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber oder die die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung können Sie im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens) gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind).
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • beide Ehegatten hatten im Jahr 2023 - zumindest zeitweise - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,
  • beide Ehegatten haben nicht während des gesamten Jahres 2023 dauernd getrennt gelebt und
  • beide Ehegatten haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag abgeschlossen,
  • der andere Ehegatte hat einen Beitrag von mindestens 60 Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt und
  • die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.

Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss kein zertifizierter Riester-Rentenvertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr gezahlt hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein bevollmächtigter Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2023 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für diesen Beitrag in der Einkommensteuererklärung 2023 geltend gemacht hat und die sich daraus ergebende Steuerermäßigung den Zulageanspruch übersteigt.

 

Hinweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen

Die maximale Zulage steht Ihnen nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages zu. Grundlage für dessen Berechnung sind z. B. bei einem Rentenversicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (also für das Beitragsjahr 2024 die beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2023).

 

Bei Beamten wird das Gesamtbruttoeinkommen (Besoldung und Amtsbezüge) des Vorjahres herangezogen. Für die Mindesteigenbeitragsberechnung sind sämtliche Bestandteile der Besoldung oder Amtsbezüge außer der Auslandsbesoldung zu berücksichtigen. Das sind u. a. das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld), der Altersteilzeitzuschlag und die Sachbezüge.

 

Nicht zur Besoldung im Sinne der Vorschriften über den Mindesteigenbetrag gehören Fürsorgeleistungen (z. B. Beihilfe, Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Elternzeit), die zwar zum Teil zusammen mit der Besoldung ausgezahlt werden, aber auf gesetzliche Regelungen mit anderer Zielsetzung beruhen.

 

Bei versicherungspflichtigen Selbstständigen ist im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. In jedem Fall können die beitragspflichtigen Einnahmen der vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheinigung entnommen werden. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2023 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) maßgebend.

 

Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, z. B. für Personen,

  • die Arbeitslosen-, Kranken-, Vorruhestands-, Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen, oder
  • die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden.

Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosen- oder Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) oder das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt (z. B. das Entgelt aufgrund der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, dass Ihrer Zulageberechnung ein eventuell höherer Mindesteigenbeitrag zugrunde gelegt wird. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur) entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigten.

 

Sind Sie Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) maßgebend, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 ergeben.

 

Hinweise zur Kinderzulage

  • Die Kinderzulage erhält grundsätzlich die Person, die für das betreffende Kind kindergeldberechtigt ist.
  • Bei zusammen veranlagten Eltern steht die Kinderzulage der Mutter zu. Mit schriftlicher Zustimmung der Mutter kann sie auch vom Vater in Anspruch genommen werden.
  • Eheleute mit jeweils einem Riester-Rentenvertrag müssen darauf achten, dass Kinder nur einmal zugeordnet werden dürfen.
  • Sofern sich die Anzahl der zulageberechtigten Kinder verringert haben sollte, ist zu beachten, dass der Anspruch auf Kinderzulage für das komplette Kalenderjahr auch dann besteht, wenn das Kindergeld in einem Jahr nur zeitweise gewährt wurde.
  • Beachten Sie bitte, dass bei ledigen oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil die Kinderzulage erhalten kann, der auch kindergeldberechtigt ist.

Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, so hat im Jahr des Wechsels derjenige Elternteil Anspruch auf die staatliche Zulage, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.

 

Änderungen mitteilen
Änderungen zum Einkommen oder der Kinderzulage können Sie hier mitteilen:

Allgemeiner Hinweis

Beachten Sie bitte, dass die Regelungen, die sich auf Ehegatten beziehen, auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden sind.

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Gerne würden wir mit Ihnen bei Kaffee oder Tee über Ihre persönliche Vorsorge sprechen. Aber natürlich beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch und bringen Ihre Absicherung gemeinsam auf Vordermann.

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