Häufig gestellte Fragen: Krankenversicherung

Fragen zur Privaten Krankenversicherung

Eine private Krankenvollversicherung können abschließen

  • Selbstständige und Beamte unabhängig vom Einkommen,
  • Arbeitnehmer mit einem (Brutto-) Arbeitsentgelt von mehr als 5.775 Euro im Monat (69.300 Euro im Jahr 2024).

Studenten können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Krankenkassen befreien lassen und in die Private Krankenversicherung wechseln.

 

Beamte erhalten vom Arbeitgeber eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Vorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt sie für den Berechtigten 50 % der Aufwendungen (70 % im Ruhestand), für Ehegatten 70 % und für Kinder 80 %. Die Debeka bietet auf die Beihilfe abgestimmte Tarife zu günstigen Beiträgen und ist der systemgerechte Versicherungsträger.

 

Angestellte und Arbeiter, deren Entgelt unter der oben genannten Grenze liegt, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Sie können ihren Schutz durch private Ergänzungsversicherungen verbessern.

 

In der Regel ist der Versicherungsbeginn der nächste Monatserste. Bis zum 15. eines jeden Monats kann jedoch auch der zurückliegende Erste des laufenden Monats als Versicherungsbeginn gewählt werden.

 

Wechseln Sie von einer gesetzlichen Krankenversicherung zu uns? Dann können wir Ihnen bis zu zwei Monate rückwirkend Versicherungsschutz anbieten.

Wartezeiten sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft schon gleich nach Vertragsbeginn mit Ausgaben belastet wird, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden oder kurz danach auftreten. Es gibt zum einen die allgemeine Wartezeit von drei Monaten und zum anderen die besondere Wartezeit bei Zahnbehandlung bzw. -ersatz, Psychotherapie, kieferorthopädischer Behandlung und Entbindung von acht Monaten. Für die Pflegezusatzversicherung beträgt die Wartezeit drei Jahre. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Je nach gewähltem Versicherungsschutz fallen unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel unmittelbarer Übertritt aus der Gesetzlichen Krankenversicherung, aus einer Privaten Krankenversicherung oder die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Wartezeiten für die Krankenversicherung ganz oder teilweise weg.

Unsere Tarife B und WL sehen eine Anpassung des Versicherungsschutzes an Ihre neue Beihilfesituation ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vor. Die Beihilfe kann sich zum Beispiel ändern durch:

  • Eintritt in den Ruhestand,
  • Veränderung der Kinderzahl durch Geburt eines Kindes,
  • Entstehen, Wegfall oder Änderung eines eigenen Beihilfeanspruchs des Ehegatten,
  • Wechsel der Dienststelle.

 

In der Privaten Krankenversicherung bleibt es - im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung - bei der Abrechnung zwischen Patient und Arzt. Bei stationärer Behandlung rechnen wir - auf Wunsch der Versicherten - die Unterkunftskosten direkt mit dem Krankenhaus ab.

 

Wir erstatten auch unbezahlte Rechnungen. Wichtig ist, dass wir das Original der Rechnung erhalten. Alternativ können Sie bequem ein Foto der Originalrechnung mit unserer Leistungs-App „Debeka Gesundheit“ übermitteln. Die Höhe der Erstattungen hängt vom gewählten Tarif ab.

 

Besteht eine Krankheitskostenvollversicherung, so empfehlen wir Ihnen - bevor Sie Kosten zur Erstattung einreichen - immer zu prüfen, ob die Beitragsrückerstattung günstiger für Sie wäre.

Wir bieten Ihnen nach fast allen Tarifen auch im Ausland optimalen Versicherungsschutz. Bitte melden Sie sich bei uns, damit wir Ihren Vertrag prüfen und gegebenenfalls ergänzen können. In bestimmten Fällen (z. B. Auslandsstudium) kann eine besondere Bescheinigung erforderlich sein, die wir Ihnen auf Wunsch ausstellen.

 

Bei "kleineren" Rechnungen treten Sie in Vorleistung; d. h. Sie begleichen die Rechnung direkt vor Ort. Die Originalrechnung mit Diagnose reichen Sie nach Ihrer Reise bei uns ein und bekommen dann die tarifliche Leistung. In besonderen Notfällen und bei "hohen Rechnungen", z. B. im Falle stationärer Krankenhausbehandlung, wenden Sie sich bitte an unsere 24-Stunden Notrufzentrale: +49 (0)2 61 4 98 - 99 01.

Krankenversicherungsverträge sind auf Lebenszeit angelegt. Daher enthält bereits die Beitragskalkulation der Privaten Krankenversicherung Rückstellungen für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Dies sind die sogenannten Alterungsrückstellungen. Für Verträge, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, ist gesetzlich eine "Mitgabe" von Alterungsrückstellungen in der substitutiven Krankenversicherung vorgeschrieben, allerdings etwas begrenzt: Es werden die Rückstellungen auf den Versicherungsschutz beim Mitbewerber "übertragen", wie sie für eine Umstellung in den Basistarif (auf Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung) erforderlich wären.

Mit einer Anwartschaft "frieren" Sie Ihren derzeitigen Gesundheitszustand ein. So haben Sie die Möglichkeit (z. B. für Heilfürsorgeempfänger), bei einem späteren Anspruch auf Beihilfe oder als Arbeitnehmer bei Aussicht auf Versicherungsfreiheit diese Anwartschaft in eine Krankheitskostenvollversicherung nach den dann erforderlichen Tarifen ohne erneute Gesundheitsprüfung umzustellen.

Seit dem 1. Januar 2000 zahlen alle neu privat krankenvollversicherten Personen einen gesetzlichen Zuschlag in Höhe von 10 % des Beitrags. Dieser ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt, zu erheben und endet in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.

 

Dieser gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag wird für Sie in voller Höhe angelegt und nach Vollendung des 65. Lebensjahres zur vollen bzw. teilweisen Finanzierung von Beitragsanpassungen verwendet. Ansonsten zahlen Sie diesen 10 %-igen Zuschlag, um zusätzliche Rückstellungen für das Alter zu bilden.

Die Krankenversicherungsbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten. Als privat krankenvollversicherter Angestellter erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber seinen Anteil zur Krankenversicherung mit Ihrem Gehalt ausgezahlt. Die Abbuchung des gesamten Beitrags erfolgt dann von Ihrem Konto.

Personen, die durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig werden, können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn unmittelbar vor Aufnahme des Studiums eine Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestand. In diesem Fall ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Student nur noch dann möglich, wenn eine Unterbrechung der Versicherungspflicht vor Aufnahme des Studiums vorlag. Der Antrag auf Befreiung kann formlos gestellt werden. Er muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Eine erneute Befreiungsmöglichkeit zu Beginn des nächsten Semesters gibt es nicht.

Die Debeka gibt zurzeit keine Versicherten-/Chipkarte aus. Die Produktion einer eigenen Chipkarte stellten wir zurück, weil der Gesetzgeber schon im Jahr 2006 eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) einführen wollte, an deren Entwicklung sich auch der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) beteiligte. Aktuell stellt das Foto des Versicherten auf der Vorderseite der eGK-Chipkarte die einzige Neuerung dar und soll vor Verwechslung und Missbrauch schützen.

 

Die derzeitigen Chip-Karten anderer Unternehmen dienen in den meisten Fällen zur Übertragung der persönlichen Daten in die Software der Arztpraxen. Die damit oft gewünschte Funktion einer Kostenübernahmeregelung hingegen trifft jedoch nur auf die stationären Fälle zu. Hier arbeiten wir ohne Chip-Karte mit einem funktionierenden System.

 

In unserer täglichen Arbeit hat sich die klassische Form der individuellen Kostenübernahme bei stationären Aufenthalten bewährt. Hierzu ist es ausreichend, wenn der Versicherte im Krankenhaus angibt, bei der Debeka versichert zu sein. Das Einverständnis des Versicherten vorausgesetzt, kann sich nahezu jedes Krankenhaus mit uns in Verbindung setzen und direkt mit uns abrechnen.

 

Nicht zuletzt wegen der aktuellen gesundheitspolitischen Lage, warten wir die Entwicklung zur eGK ab, um unsere Mitglieder nicht doppelt mit den Investitionskosten für eine solche Chip-Karte zu belasten.

 

Vereinfacht ausgedrückt: Sie können den Anteil Ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe geltend machen, der auf Versicherungsleistungen entfällt, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

 

Das heißt im Umkehrschluss: Der Teil Ihrer monatlichen Beiträge, der Ihnen Mehrleistungen wie Chefarzt-Behandlung, Ein-/Zweibettzimmer und vieles mehr zusichert, kann nicht von der Steuer abgesetzt werden.

 

Erhalten Sie am Jahresende eine Beitragsrückerstattung von uns, muss diese berücksichtigt und anteilig ebenfalls zwischen „Basis- und Mehrleistungen“ unterschieden werden.

Sie merken: Die Antwort auf diese Frage ist gar nicht so einfach. Einfacher ist es aber, Ihre Steuervorteile trotzdem auszuschöpfen. Denn Sie müssen sich um die komplizierte Berechnung der absetzbaren Beitragsanteile gar nicht kümmern. Die Debeka übermittelt alle notwendigen Informationen an die Finanzverwaltung, sodass Ihre Daten automatisch für Ihre Steuerfestsetzung vorliegen.

 

Wenn Sie sich sicher sein wollen, dass Sie den entsprechenden Steuervorteil auch nutzen, wenden Sie sich für die weiteren Details bitte an Ihren Steuerberater.

Sie möchten mehr zur Privaten Krankenversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Fragen zur Ergänzungsversicherung für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung

In der Regel ist der Versicherungsbeginn der nächste Monatserste. Bis zum 15. eines jeden Monats können Sie jedoch auch den zurückliegenden Ersten als Versicherungsbeginn wählen. Bei der Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif AR kann ein taggenauer Versicherungsbeginn gewählt werden, frühestens jedoch der Tag des Antragseingangs bei der Debeka.

 

Wir empfehlen:

 

Wählen Sie den ersten des nächsten Monats als Versicherungsbeginn. Steht jedoch der Jahreswechsel bevor, empfiehlt es sich, sofern der 15. Dezember noch nicht erreicht ist, den 1. Dezember als Versicherungsbeginn zu wählen. Dies ist der letztmögliche Beginn, zu dem Sie noch Ihr diesjähriges niedrigeres Eintrittsalter haben. Denn ab dem 1. Januar sind Sie versicherungstechnisch ein Jahr älter und müssen dann auch mit einen höheren Beitrag eingestuft werden.

Die Krankenversicherungsbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten, die Abbuchung erfolgt jeweils am Monatsanfang von Ihrem Konto.

Wartezeiten sollen verhindern, dass die Versichertengemeinschaft schon gleich nach Vertragsbeginn mit Ausgaben belastet wird, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden oder kurz danach auftreten. Es gibt zum einen die allgemeine Wartezeit von drei Monaten und zum anderen die besondere Wartezeit von 8 Monaten z. B. bei Zahnbehandlung bzw. -ersatz. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.

Von Ihrem Arzt, Heilpraktiker oder auch Optiker erhalten Sie eine Rechnung, die Sie bitte zunächst der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorlegen. Ihre GKV wird Ihnen mitteilen, ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung erfolgt. Die Rechnung und auch die Bestätigung Ihrer GKV reichen Sie dann bitte an die Debeka weiter. Die Versicherungsleistung wird Ihnen auf Ihr Konto überwiesen.

 

Bei Krankenhaustagegeldzahlungen reicht die Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses mit Angabe der Verweildauer (Beginn und Ende), Diagnose und Stempel sowie Unterschrift aus.

 

Unser Rat:

 

Nutzen Sie für die Einreichung der Belege unseren elektronischen Leistungsauftrag.

Beantworten Sie bitte - auch im eigenen Interesse - alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Persönliche Einschätzungen wie: "Diese Krankheit ist nicht wichtig und muss deshalb nicht angegeben werden", sind nicht zulässig und wären gefährlich. Zur Beurteilung des Risikos ist der Versicherer auf Ihre wahrheitsgemäßen Angaben angewiesen. Unvollständige oder unrichtige Angaben können uns bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen oder diesen rückwirkend einseitig anzupassen, also den Beitrag zu erhöhen oder nicht angezeigte Gefahrumstände vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Das Krankenhaustagegeld können Sie individuell nach Ihren Wünschen gestalten. Sie können in Fünfer-Schritten zwischen 5 und 150 Euro wählen.

Es genügt eine Bescheinigung des Krankenhausarztes (im Original, mit Stempel und Unterschrift), aus der Name und Geburtsdatum des Patienten, die Diagnose und die Verweildauer (Aufnahme- und Entlassungstag) hervor gehen.

Überprüfen Sie dazu Ihre Deckungslücke zum mtl. Netto-Arbeitsentgelt und die Dauer der arbeitsvertraglichen Zusatzleistungen. Sie können je nach Deckungslücke die Höhe und den Beginn des Krankentagegeldes nach dem Tarif KG in verschiedenen Stufen wählen.

Damit Sie sicher sein können, dass alle Kosten erstattet werden, empfehlen wir die Erstellung eines Heil- und Kostenplans, den Sie an uns weiterleiten. Sie erhalten dann eine detaillierte Auskunft über die möglichen Leistungen.

Fragen zur Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif AR

Die Auslandsreise-Krankenversicherung der Debeka schützt Sie bis zu einer Höchstreisedauer von 70 Tagen. Ist dann eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz bis die versicherte Person wieder transportfähig ist.

Ja, nach Tarif ARL sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres aufnahmefähig, die für einen vorübergehenden Zeitraum (mind. 70 Tage bis max. 36 Kalendermonate) ins Ausland reisen, so lange sie sich in der Berufsausbildung (z. B. als Student oder Referendar) oder in der Berufsvorbereitung (z. B. als Sprachschüler, Austauschschüler oder in Au-Pair-Tätigkeit) befinden, sowie deren nichtberufstätige Ehegatten, nicht berufstätigen Lebenspartner und Kinder.

 

Wichtig: Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Beginn des Auslandsaufenthaltes erfolgen!

Wenn Ihr Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, werden wir selbstverständlich die Kosten dafür übernehmen. Und wenn Sie Hilfe brauchen, rufen Sie einfach die Debeka-Notrufzentrale an unter Telefon +49 2 61 4 98 - 99 01. Auch das zahlen wir.

Der Vertrag nach Tarif AR gilt zunächst für ein Versicherungsjahr. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Sie haben keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland? Dann sind Sie leider nicht über uns versichert. Bei unserer Auslandsreise-Krankenversicherung gehen wir davon aus, dass Sie in Deutschland wohnen und auch hier krankenversichert sind.

Sie möchten mehr über unsere Auslandsreise-Krankenversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

FAQ-Broschüre zum Download