Betroffen sind grundsätzlich alle Kapitalerträge, z. B. Dividenden und Zinsen (einschließlich Guthabenzinsen und Bonifikationen auf Bausparverträgen und auf Lebensversicherungen).
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich auch der Abgeltungsteuer. Unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft, gilt die Steuerfreiheit weiterhin.
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die zwischen 01.01.2005 und 31.12.2011 abgeschlossen wurden, unterliegen dem Grunde nach auch der Abgeltungsteuer. Besonderheit: Wenn der Vertrag bei Auszahlung der Versicherungsleistung mindestens 12 Jahre bestanden und der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Erträge somit nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, greift die Abgeltungsteuer nicht. Die steuerpflichtigen Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz belegt.
Für Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden gilt das vorgenannte mit der Maßgabe, dass die hälftige Besteuerung der Erträge nur dann zum Tragen kommt, wenn der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung das 62. Lebensjahr vollendet hat.
Das gleiche gilt für die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung. Wird bei einer solchen privaten Rentenversicherung stattdessen die lebenslange Rentenzahlung gewählt, fallen für die Kapitalerträge aus der Ansparphase keine Steuern an. Über die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung werden nur die Kapitalerträge in der Rentenphase steuerlich erfasst.
Die Abgeltungsteuer gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie zum Beispiel Aktien und Fondsanteile. Die frühere Spekulationsfrist von einem Jahr, nach deren Ablauf Veräußerungen steuerfrei waren, gilt nur noch für Wertpapiere, die vor 2009 angeschafft wurden. Nicht hierunter fallen Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungen. Diese sind, wenn der Vertrag ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde steuerpflichtig, jedoch kommt hier der individuelle Steuersatz zur Anwendung.
Für Erträge aus dem Verkauf von Immobilien greift die Abgeltungssteuer nicht. Insoweit bleibt es auch bei der bisherigen Spekulationsfrist von 10 Jahren.