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Krankenversicherung

* hierüber können Sie auch ergänzende Unterlagen zum Leistungsauftrag (z. B. Beihilfebescheide, Verordnungen, Atteste, Bescheinigungen, Heil- und Kostenpläne bei Zahnbehandlungen etc.) an uns übermitteln.

Riesterrente

So können Sie das Kapital aus Ihrem Debeka Riester-Rentenvertrag für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwenden.

Wichtig:

Eine Auszahlung aus Ihrem Vertrag kann nur erfolgen, wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Kapitalentnahme für wohnungswirtschaftliche Zwecke bewilligt hat.

 

Sie können den Antrag auf Entnahme direkt online auf der Internetseite der ZfA (Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen) stellen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema Wohnriester-Entnahme.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an die dort angegebene Anschrift der ZfA.

 

Hat die ZfA einer Entnahme zugestimmt, müssen Sie nur noch das folgende Auszahlungsformular ausfüllen, damit wir die Auszahlung aus Ihrem bestehenden Debeka Riester-Rentenvertrag vornehmen können.

Bitte senden Sie das Auszahlungsformular ausgefüllt und unterschrieben an folgende Anschrift:

 

Debeka Lebensversicherungsverein a. G.
Abteilung LV/R
56058 Koblenz

Warum kann eine Zulage zurückgefordert werden?

Wir haben Ihren Antrag auf Zulagen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Nach der Verarbeitung Ihres Antrags durch die ZfA wurde die Zulage ermittelt und Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Dieses Verfahren ist seitens der ZfA so vorgesehen, damit die Zulageanträge zeitnah bearbeitet und die beantragten Zulagen gutgeschrieben werden können.

Erst zu einem späteren Zeitpunkt führt die ZfA ein Überprüfungsverfahren durch. Erkennt die ZfA nun, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht, wird die bereits gutgeschriebene Zulage zurückgefordert und durch uns an die ZfA überwiesen. Wir informieren Sie einmal jährlich mit der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz über gezahlte oder zurückgeforderte Zulagen.

 

Was sind die Gründe für eine vollständige Zulagenrückforderung?

Eine Zulage wird zurückgefordert, wenn die im Zulagenantrag angegebene Förderberechtigung nicht mit Ihrer tatsächlichen Förderberechtigung übereinstimmt. Das kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • Ihr Riestervertrag so geführt wurde, als wären Sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig (mittelbar förderberechtigt), tatsächlich waren Sie es jedoch.

    Beispiel 1:
    Sie wechselten aufgrund der Geburt eines Kindes als Hausfrau/-mann in die Kindererziehungszeit.

    Beispiel 2:
    Aus einer selbstständigen Tätigkeit wechseln Sie in ein Angestelltenverhältnis.

  • Ihr Riestervertrag so geführt wurde, als wären Sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig (unmittelbar förderberechtigt), tatsächlich waren Sie es jedoch nicht.

    Beispiel 1:
    Sie waren selbstständig tätig ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

    Beispiel 2:
    Sie waren nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert.

Wie können Sie weiter vorgehen?

Sollten Sie mit der Rückforderung der Zulagen nicht einverstanden sein, weil diese zu Unrecht erfolgte, können Sie nun einen Antrag auf Festsetzung bei der ZfA stellen. Dazu können Sie unseren Vordruck verwenden:

Drucken Sie bitte den Festsetzungsantrag aus und schicken ihn ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück. Wir leiten Ihren Antrag dann an die ZfA weiter. Durch die ZfA erfolgt eine Überprüfung des Zulageanspruchs. Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von der ZfA. Sofern die ZfA feststellt, dass die Rückforderung tatsächlich nicht berechtigt war, erhalten Sie die Zulagen wieder zurück. Diese werden Ihrem Vertrag wieder gutgeschrieben.

 

Gibt es eine Frist für den Festsetzungsantrag?

Der Festsetzungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz für das betroffene Beitragsjahr unterschrieben bei uns eingegangen sein. Diese Bescheinigung erhalten Sie einmal jährlich von uns.

 

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Beachten Sie bitte, dass ausschließlich die ZfA für die Bearbeitung Ihres Festsetzungsantrags zuständig ist. Sollten Sie bezüglich der Zulagenermittlung und des Festsetzungsverfahrens weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt mit der ZfA in Verbindung setzen.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
Telefon: 0 33 81 2 16 23 24
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de

Hinweise zur Art der Zulageberechtigung

Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören z. B.

  • Personen, die im Jahr 2022 - zumindest zeitweise - in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B. Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, Kindererziehende oder geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden.
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie für das Beitragsjahr 2022 spätestens bis zum 31.12.2022 eine schriftliche Einwilligung zur Übermittlung der für die Zulageberechnung erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. der Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber oder die die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung können Sie im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens) gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind).
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  • beide Ehegatten hatten im Jahr 2022 - zumindest zeitweise - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,
  • beide Ehegatten haben nicht während des gesamten Jahres 2022 dauernd getrennt gelebt und
  • beide Ehegatten haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag abgeschlossen,
  • der andere Ehegatte hat einen Beitrag von mindestens 60 Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt und
  • die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.

Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss kein zertifizierter Riester-Rentenvertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr gezahlt hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein bevollmächtigter Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2022 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für diesen Beitrag in der Einkommensteuererklärung 2022 geltend gemacht hat und die sich daraus ergebende Steuerermäßigung den Zulageanspruch übersteigt.

 

Hinweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen

Die maximale Zulage steht Ihnen nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages zu. Grundlage für dessen Berechnung sind z. B. bei einem Rentenversicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (also für das Beitragsjahr 2023 die beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2022).

 

Bei Beamten wird das Gesamtbruttoeinkommen (Besoldung und Amtsbezüge) des Vorjahres herangezogen. Für die Mindesteigenbeitragsberechnung sind sämtliche Bestandteile der Besoldung oder Amtsbezüge außer der Auslandsbesoldung zu berücksichtigen. Das sind u. a. das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld), der Altersteilzeitzuschlag und die Sachbezüge.

 

Nicht zur Besoldung im Sinne der Vorschriften über den Mindesteigenbetrag gehören Fürsorgeleistungen (z. B. Beihilfe, Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Elternzeit), die zwar zum Teil zusammen mit der Besoldung ausgezahlt werden, aber auf gesetzliche Regelungen mit anderer Zielsetzung beruhen.

 

Bei versicherungspflichtigen Selbständigen ist im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. In jedem Fall können die beitragspflichtigen Einnahmen der vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheinigung entnommen werden. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2022 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) maßgebend.

 

Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, z. B. für Personen,

  • die Arbeitslosen-, Kranken-, Vorruhestands-, Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen, oder
  • die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden.

Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosen- oder Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) oder das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt (z. B. das Entgelt aufgrund der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, dass Ihrer Zulageberechnung ein eventuell höherer Mindesteigenbeitrag zugrunde gelegt wird. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur) entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigten.

 

Sind Sie Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) maßgebend, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ergeben.

 

Hinweise zur Kinderzulage

  • Die Kinderzulage erhält grundsätzlich die Person, die für das betreffende Kind kindergeldberechtigt ist.
  • Bei zusammen veranlagten Eltern steht die Kinderzulage der Mutter zu. Mit schriftlicher Zustimmung der Mutter kann sie auch vom Vater in Anspruch genommen werden.
  • Eheleute mit jeweils einem Riester-Rentenvertrag müssen darauf achten, dass Kinder nur einmal zugeordnet werden dürfen.
  • Sofern sich die Anzahl der zulageberechtigten Kinder verringert haben sollte, ist zu beachten, dass der Anspruch auf Kinderzulage für das komplette Kalenderjahr auch dann besteht, wenn das Kindergeld in einem Jahr nur zeitweise gewährt wurde.
  • Beachten Sie bitte, dass bei ledigen oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil die Kinderzulage erhalten kann, der auch kindergeldberechtigt ist.

Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, so hat im Jahr des Wechsels derjenige Elternteil Anspruch auf die staatliche Zulage, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.

 

Änderungen mitteilen
Änderungen zum Einkommen oder der Kinderzulage können Sie hier mitteilen:

Allgemeiner Hinweis

Beachten Sie bitte, dass die Regelungen, die sich auf Ehegatten beziehen, auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden sind.

Lebens- und Rentenversicherung

Ermittlung der Kapitalmarktsituation

Beginnt Ihre Versicherung zum 1. Januar 2008 oder später?
Dann können Sie über unseren Online-Service die für Ihren Vertrag maßgebliche Kapitalmarktsituation einsehen. Diese bildet die Grundlage für einen möglichen Abzug infolge der Kündigung. Weitere Informationen hierzu können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen.

Sie möchten neben den laufenden Beiträgen oder dem angelegten Einmalbeitrag Geld in Ihren bestehenden Altersvorsorgevertrag einzahlen? Dann haben Sie die Möglichkeit unser PDF-Formular für die Anzeige eine Sonderzahlung zu nutzen.

Hinweis

Eine einzelne Sonderzahlung muss mindestens 500 Euro betragen. Weitere Informationen zu Höchstgrenzen und steuerlichen Hinweisen können Sie dem Formular entnehmen. Am einfachsten ist es jedoch, wenn sie sich mit Ihrem persönlichen Berater in Verbindung setzten. Dieser hilft Ihnen gerne bei allen Fragen weiter.

KFZ-Versicherung

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aus dem Ausland: +49 261 498-4664

kostenfrei im Inland, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr

 

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