Häufig gestellte Fragen: Kfz-Versicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet für von Ihnen und mitversicherten Personen verursachte Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen liegen bei Personenschäden bei 7,5 Mio. Euro, bei Sachschäden bei 1,3 Mio. Euro und bei Vermögensschäden bei 50.000 Euro.

Für Personenschäden gilt bei PKW eine Deckungssumme von höchstens 15 Mio. Euro je geschädigte Person. 

In der Teilkasko beträgt die Selbstbeteiligung 0 Euro oder 150 Euro und in der Vollkasko 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro oder 1.000 Euro.

Ja, bei Abschluss einer Vollkasko ist die Teilkasko mit enthalten.

 

Nein, SF-Klassen gibt es lediglich in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung.

Für eine Neuanmeldung benötigen Sie:

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sofern das Kfz noch auf den Vorbesitzer zugelassen ist
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • TÜV-Bescheinigung
  • Bescheinigung über die bestandene Abgasuntersuchung (AU)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters
  • bei Dritten (z. B. Anmeldung durch Autohändler) eine Vollmacht
  • bei minderjährigen Personen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten
  • ggf. Abbuchungsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) für die Kfz-Steuer

Die Rückstufung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

Die GAP-Versicherung (GAP = Guaranteed Asset Protection) übernimmt bei einem geleasten oder kreditfinanzierten Fahrzeug im Falle eines Totalschadens oder eines Diebstahls die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der sich aus dem Leasing- oder Kreditvertrag ergebenden Restforderung. Die GAP-Versicherung können Sie zusätzlich zur Vollkasko abschließen.

Mit dem Fahrerschutz ist der Fahrer bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall gegen die finanziellen Folgen von Personenschäden abgesichert. Zu den versicherten Leistungen gehören Verdienstausfall, Kosten für eine Haushaltshilfe, Kosten für behindertengerechte Umbauten, Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene sowie Schmerzensgeld bis maximal 200.000 Euro. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes setzt einen Krankenhausaufenthalt von mindestens fünf Tagen voraus. Für die übrigen Leistungsarten gilt die in der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarte Höchstentschädigung von 15 Mio. Euro.

Ja, unter anderem muss der Erstwagen mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft sein.

„Zweitwagenregelung“

Wir stufen den Vertrag für einen PKW in die "verbesserte Zweitwagenregelung" mit der SF-Klasse 4 ein, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungsnehmers bereits ein Fahrzeug bei der Debeka versichert hat, das mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft ist. Für das zu versichernde Fahrzeug darf kein Vorvertrag bestanden haben, der aufgrund eines Schadens schlechter als in die SF-Klasse 4 einzustufen ist. Den Zweitwagen dürfen zudem nur Personen fahren, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Falls eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird der PKW in die SF-Klasse 1/2 eingestuft.

 

Sonderregelung "Junge Beamte & Soldaten"
Wir stufen den Vertrag für einen PKW in die SF-Klasse 4 ein, wenn der Versicherungsnehmer Beamter/ Beamtin (auch auf Probe oder Widerruf), Anwärter/in oder Berufs-/Zeitsoldat/in ist und bei Versicherungsbeginn jünger als 39 Jahre alt ist. Es darf jedoch keine Vorversicherung bestanden haben, die aufgrund eines Schadens schlechter als SF 4 eingestuft ist oder einzustufen ist.

 

Sonderregelung für Jugendliche
Ein Elternteil hat bereits ein Fahrzeug versichert, das in einer SF-Klasse eingestuft ist. Der Versicherungsnehmer ist jünger als 25 Jahre alt, unverheiratet und befindet sich in einer Ausbildung bzw. ist Schüler.

 

Führerscheinregelung
Der Versicherungsnehmer ist seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurde.

 

Bei der „Sonderregelung für Jugendliche“ und der „Führerscheinregelung“ wird der Vertrag für einen PKW in die SF-Klasse ½ eingestuft.

 

Der Auslandsschadenschutz hilft Ihnen bei einem unverschuldeten Unfall im Ausland. Wir ersetzen Ihren Schaden so, als ob der ausländische Unfallgegner auch bei uns Kfz-haftpflichtversichert wäre.

Nein, das ist nur bei einem Fahrzeugwechsel möglich.

Die meisten Verträge können Sie mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.

Einige Versicherer haben Verträge mit einem unterjährigen Ablauf. Diese können Sie ebenfalls in der Regel mit einer Frist von einem Monat zum dem fälligen Termin kündigen.

Die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Karte) bescheinigt im Ausland den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des Gastlands. Obwohl sie in vielen Ländern nicht mehr zwingend erforderlich ist, kann sie trotzdem ein hilfreicher Reisebegleiter sein.

Bei winterlichen Wetterverhältnissen (Glatteis, Schneematsch, Schnee-, Eis- oder Reifglätte) sind Reifen, die mit einem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) Pflicht. Diese Reifen haben ein Profil, das bei winterlichen Straßenverhältnissen, den nötigen Griff gewährleisten.

 

Wer unter winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss ein Bußgeld zahlen. Bei Behinderung des Straßenverkehrs durch falsche Bereifung werden darüber hinaus Punkte in Flensburg fällig.

 

In der Kaskoversicherung kann der Versicherer teilweise oder ganz die Zahlung verweigern (nicht Debeka), wenn die falsche Bereifung Ursache des Unfalls waren. In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Teilschuld kommen.

 

Unser Tipp für alle Autofahrer lautet daher:
Wer sicher im Winter bei Schnee und Glätte auf den Straßen unterwegs sein will, der sollte unbedingt Winterreifen benutzen.

Ja. Fordern Sie Ihren persönlichen Versicherungsvorschlag an.

 

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