Häufig gestellte Fragen: Reiseversicherung

Ihnen stehen für die Auswahl der Versicherungssumme vier Möglichkeiten im Single- und Familientarif zur Verfügung. Wählen Sie die Versicherungssumme so aus, dass sie mindestens der teuersten Reise entspricht, die Sie im Versicherungsjahr unternehmen möchten. Nur so profitieren Sie vom vollen Versicherungsschutz. Die Vereinbarung höherer Versicherungssummen als 10.000 Euro (Single-Tarif) und 20.000 Euro (Familien-Tarif) ist nicht möglich.

Die versicherten Ereignisse, die einen Versicherungsfall auslösen können, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (Debeka-AVB-RV) genannt. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung, andere Ereignisse kommen nicht in Betracht. Wenn der Antritt oder die planmäßige Durchführung der gebuchten Reise aufgrund der dort genannten Ereignisse unzumutbar oder unmöglich ist, besteht Versicherungsschutz.
 

Das versicherte Ereignis, welches am häufigsten eintritt, ist die unerwartete schwere Erkrankung.

Ein Rundum-Schutz unserer Mitglieder liegt uns am Herzen. Die Reisebranche ist aufgrund der Pandemie immer noch auf den Kopf gestellt. Gerade in dieser Zeit möchten wir Ihnen ein Stück Sicherheit auf Reisen zurückgeben. Das optionale Zusatzpaket Reise LeistungsPlus schützt Sie vor finanziellen Einbußen, wenn Sie eine Reise im Hinblick auf das Coronavirus nicht antreten oder nicht planmäßig durchführen können. Erfahren Sie mehr darüber.

Unerwartet ist die Erkrankung dann, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt. Versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Hier gilt als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen.

 

Schwer ist eine Erkrankung dann, wenn die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann.

Auch eine psychische Erkrankung kann einen Versicherungsfall auslösen, wenn diese unerwartet und schwer ist.

 

Als schwer(wiegend) gilt eine psychische Erkrankung in der Regel dann, wenn eine ambulante Psychotherapie stattfindet, die Erkrankung durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen ist oder eine stationäre Behandlung erfolgt.

 

Chronische psychische Erkrankungen sind prinzipiell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine solche liegt vor, wenn die Erkrankung schubweise auftritt oder sich die versicherte Person aufgrund eines Grundleidens regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befindet.

Die Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung bietet der versicherten Person auch Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die durch eine Risikoperson ausgelöst werden. Die Risikopersonen sind in den Versicherungsbedingungen genannt. Hierunter fallen z. B. nahe Angehörige der versicherten Personen.

 

Wenn eine Ihrer Risikopersonen (z. B. die Mutter) unerwartet schwer erkrankt und Sie stornieren Ihre anstehende Reise, weil Sie sie versorgen müssen, erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten.

 

Die Risikoperson löst einen Versicherungsfall für die versicherten Personen aus. Selbst hat sie jedoch keinen Leistungsanspruch aus dem Reiseversicherungsvertrag. Dieser steht nur den versicherten Personen zu.

Normalerweise sind diese Gründe, eine Reise nicht anzutreten, nicht versichert. Das Gleiche gilt für Vorkommnisse wie höhere Gewalt (z. B. Umweltkatastrophen). In solchen Fällen gibt es aber die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter eine Umbuchung bzw. eine Stornierung durchzusetzen. Spricht nämlich das Auswärtige Amt eine offizielle Warnung aus, in ein bestimmtes Land nicht zu reisen (Reisewarnung), so können Sie vom Reiseveranstalter eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung verlangen.

 

In unserer aktuellen Reiseversicherung Comfort (Vertragsabschluss ab 1. Juli 2022) stellen wir Ihnen, sofern sich an Ihrem Urlaubsort oder in einem 100 km-Umkreis davon ein Terroranschlag ereignet, Leistungen - sowohl im Reiserücktritt als auch Reiseabbruch - zur Verfügung.

 

Wir vertrauen bei der Einstufung von Risikogebieten oder Aussprache von Reisewarnungen auf die Entscheidungen des Auswärtigen Amtes. Wir bitten Sie, Ihre eigene Sicherheit an erster Stelle zu sehen und von Reisen in diese Gebiete abzusehen. Kein Versicherungsschutz kann Ihnen die Sicherheit geben, die Sie dort brauchen. Aus diesem Grund schließen wir solche Fälle grundsätzlich auch vom Versicherungsschutz aus.

 

Setzen Sie sich in einem solchen Fall bitte mit dem Reisebüro, den Veranstaltern oder den jeweiligen Leistungsträgern in Verbindung, um Möglichkeiten zu besprechen.

 

Unser optionales, leistungsstarkes Zusatzpaket Reise LeistungsPlus erweitert den Versicherungsschutz im Hinblick auf Corona-bedingte Maßnahmen, wie die Anordnung einer persönlichen Quarantäne, die individuelle Verweigerung Ihrer Einreise oder eine Reisewarnung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Fahrräder und andere Sportgeräte gelten als persönlicher Reisebedarf und sind dementsprechend mitversichert. Allerdings sind sie nur versichert, wenn sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Die Entschädigungsleistung ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt.

Reisegepäck ist auch im Auto versichert. Bei strafbaren Handlungen Dritter und im unbeaufsichtigten Fahrzeug jedoch nur dann, wenn das verschlossene Fahrzeug zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestellt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass das Reisegepäck nicht sichtbar verstaut ist und sich keine Wertsachen im Auto befinden.

Reiseversicherung (Fragen zu Corona)

Ich habe Angst mich mit dem Coronavirus anzustecken. Wenn ich die Reise aus diesem Grund storniere oder abbreche, ist das versichert?

Wir teilen Ihre Sorgen und können uns gut in Ihre Lage hineinversetzen. Die Angst sich mit dem Virus zu infizieren ist berechtigt und betrifft zurzeit jeden, doch wird nicht von jedem gleichermaßen empfunden. Subjektive Empfindungen sind keine Grundlage für ein versichertes Ereignis, was den Versicherungsschutz in einem solchen Fall ausschließt.

Bin ich versichert, wenn ich nachweislich am Coronavirus erkrankt bin und die Reise daher nicht antreten kann oder abbrechen muss?

Ja. Voraussetzung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Erkrankung für Ihr Reiseland noch keine (weltweite) Reisewarnung vorlag. Diese Voraussetzung entfällt, wenn Sie mit uns das Zusatzpaket Reise LeistungsPlus vereinbart haben.

 

Zum Nachweis der Infektion genügt ein offizielles Zertifikat über einen positiven Antigen-Schnelltest durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Arztpraxen, Apotheken, Teststellen). Ein PCR-Test ist nicht nötig.

Ich befinde mich in Quarantäne und kann deswegen eine geplante Reise nicht antreten. Trägt die Reiserücktrittskosten-Versicherung die Kosten für den Nichtantritt?

In Quarantäne zu sein ist kein schöner Zustand und eine geplante Reise deswegen nicht antreten zu können, macht es auch nicht angenehmer. Die Anordnung einer Quarantäne ist ein „Eingriff von hoher Hand“, also eine durch eine Behörde angeordnete Verfügung. Solche Ereignisse sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

Besonderheit: Zusatzpaket Reise LeistungsPlus

Wenn Sie das Zusatzpaket mit uns vereinbart haben, können wir Ihnen in diesem Fall umfangreiche Leistungen zur Verfügung stellen. Wir übernehmen die vertraglich geschuldeten Stornokosten oder die Kosten für eine Umbuchung der Reise.

 

Wenn Sie die Reise nicht absagen oder umbuchen, übernehmen wir die Kosten für eine verspätete Anreise.

Ich gehöre zu einer Risikogruppe (hohes Alter, schwaches Immunsystem, Asthma, COPD etc.) und der Arzt hat mir wegen der akuten Ansteckungsgefahr von der Reise abgeraten. Ist das versichert?

Die Corona-Situation ist für uns alle eine schwierige Zeit. Vor allem Personen mit Vorerkrankungen müssen wesentlich vorsichtiger sein. Sollte Ihr Arzt Ihnen von einer Reise abraten, weil diese für Ihre gesundheitliche Situation ein Risiko darstellt, dann können wir Sie nur bitten auf diesen Rat zu hören. Auch wenn ein erhöhtes Ansteckungsrisiko kein versichertes Ereignis ist, sorgen wir uns um jede gesundheitliche Situation unserer Mitglieder.

 

Chronische oder bekannte Grundleiden, zählen nicht zu unerwarteten Erkrankungen im Sinne der Reiseversicherung, was sie zu keinem Versicherungsfall macht.

Ich habe eine Individualreise (Bahn, Flüge, Hotel) gebucht. Aufgrund von Corona-Maßnahmen wird ein Reiseteil vom Veranstalter/Beförderungsunternehmen abgesagt (z. B. der Flug), die anderen (Bahn und Hotel) finden statt bzw. haben geöffnet. Was zahlt die Reiseversicherung?

Sie sollten sich mit dem Reisebüro, den Veranstaltern oder den jeweiligen Leistungsträgern in Verbindung setzen, um weitere Möglichkeiten zu besprechen. Häufig werden kostenfreie Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten angeboten. Ein Versicherungsfall in der Reiseversicherung ist nicht gegeben.

Mein Impftermin fällt in den Reisezeitraum. Die Reise kann daher nicht angetreten werden. Übernimmt die Debeka die Stornokosten?

Es liegt kein versichertes Ereignis vor. Eine Leistung ist daher nicht möglich.

Besteht Versicherungsschutz, wenn für die Einreise oder die touristischen Leistungen eine Impfpflicht besteht, ich aber bis zur Reise nicht vollständig immunisiert sein werde?

Hierfür können wir keinen Versicherungsschutz aus der Reiseversicherung zur Verfügung stellen.

 

Sofern die Voraussetzung einer Impfung im Einreiseland erst nach Ihrer Buchung eingeführt wurde, wenden Sie sich an das Reisebüro, den Veranstalter oder den jeweiligen Leistungsträger. Gegebenenfalls liegt hier ein Grund vor, die Reise kostenfrei zu stornieren.

Aufgrund der Pandemie werden nicht zwingend notwendige Operationen verschoben. Mein neuer OP-Termin fällt in den eigentlichen Reisezeitraum. Erhalte ich eine Versicherungsleistung aus der Reiseversicherung?

Ein verschobener OP-Termin, welcher in den Zeitraum einer geplanten Reise verlegt wird, ist leider nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

 

Bitte wenden Sie sich an Ihr Reisebüro, den Veranstalter oder den jeweiligen Leistungsträger. Ggf. werden aufgrund der Gesamtsituation kostenfreie Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten angeboten.

In einigen Berufsgruppen (z. B. medizinische Bereiche, Polizei) werden Urlaubssperren ausgesprochen. Auch ich bin betroffen. Daher ist mir die Reise nicht mehr möglich.

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Arbeitgeber in Verbindung, um abzuklären, wer die Ausfallkosten übernimmt. Auch hier gilt darüber hinaus, das Reisebüro, den Veranstalter oder den jeweiligen Leistungsträger zu kontaktieren. Ggf. sind aufgrund der Gesamtsituation kostenfreie Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten gegeben.

 

Ein Versicherungsfall liegt nicht vor.

Bei der Einreise in das Urlaubsland wird bei einer Routinemessung bei mir eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt. Mir wird deswegen die Einreise verweigert und ich muss die Reise abbrechen. Sind hierfür Leistungen vorgesehen?

Sofern Sie mit uns das Zusatzpaket Reise LeistungsPlus vereinbart haben, ist ein Leistungsanspruch gegeben.

 

Sie müssen eine Reise abbrechen, weil Ihnen die Einreise in das Urlaubsland aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, verweigert wird? Die Fluggesellschaft oder das Beförderungsunternehmen weist Sie wegen des Verdachts auf eine Corona-Infektion ab und befördert Sie nicht? In diesen Fällen erstatten wir im Rahmen des Zusatzpakets Kosten für die nicht genutzten Reiseleistungen und die außerplanmäßige Rückreise.

Ich wurde am Urlaubsort unter Quarantäne gestellt und darf nicht planmäßig zurückreisen. Mein Aufenthalt verlängert sich über den gebuchten Reisezeitraum hinaus. Mit welchen Leistungen kann ich rechnen?

Sofern bei Ihnen eine Corona-Infektion nachweislich festgestellt wurde, beteiligen wir uns an den Kosten, die Ihnen für die Unterkunft in der Zeit des verlängerten Aufenthalts entstehen und tragen die zusätzlichen Kosten der Rückreise.

 

Wenn lediglich der Verdacht auf eine Corona-Infektion vorliegt, können wir diese Leistungen dann erbringen, wenn Sie mit uns das Zusatzpaket Reise LeistungsPlus vereinbart haben.

Ich hätte die Möglichkeit, der Quarantäne durch einen negativen Test zu entgehen. Hilft mir die Debeka hier weiter?

Wenn Sie mit uns das Zusatzpaket Reise LeistungsPlus vereinbart haben, übernehmen wir die Kosten für den nötigen Covid-19-Test.

Mein Hotel schließt bzw. hat aufgrund der gesetzlichen Anordnungen geschlossen. Übernimmt die Debeka jetzt die Reisekosten (z. B. Hotel, Flug, Parkplatz)?

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Verfügung, auch „Eingriff hoher Hand“ genannt. Wir bedauern Ihre Situation sehr, können mit unserem Versicherungsschutz solche Fälle allerdings nicht abdecken.

 

Bitte setzen Sie sich direkt mit dem Hotel und den weiteren Leistungsträgern für weitere Möglichkeiten in Verbindung.

Ich möchte vorzeitig abreisen, da mein Urlaubsort aufgrund von Covid-19 zum Risikogebiet erklärt wird. Werden in diesem Fall die entgangenen Reiseleistungen sowie die Mehrkosten für die Rückreise erstattet?

Ihre Bedenken und Ihren Wunsch auf vorzeitige Abreise können wir gut verstehen. In einem solchen Fall handelt es sich um eine behördliche Verfügung, auch „Eingriff hoher Hand“ genannt. Für solche Situationen besteht jedoch kein Versicherungsschutz in der Reiseversicherung.

 

Bitte setzen Sie sich direkt mit dem Hotel und den weiteren Leistungsträgern in Verbindung, um Möglichkeiten zu besprechen.

Ich kehre nach meinem Urlaub bzw. einem Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Hause zurück. Aufgrund behördlicher Anordnungen muss ich mich in Quarantäne begeben oder einen negativen Coronatest vorweisen können. Werden die Kosten für diesen Test übernommen?

Diese Kosten können wir leider nicht übernehmen.

Sie möchten mehr über unsere Reiseversicherung wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.