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Informationen zur Beitragsanpassung

In der Privaten Krankenversicherung

Liebe Mitglieder unserer Privaten Krankenversicherung,

wie Sie (aus unserem Schreiben und den Medien) erfahren haben, werden sich bei uns und vielen anderen Versicherern zum Jahreswechsel die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung (PKV) ändern. Wir laden Sie ein, sich auf dieser Seite noch detaillierter über die Ursachen und Hintergründe zu informieren und geben Ihnen Hinweise, wie Sie heute schon aktiv werden können, um Ihre Beiträge im Alter zu reduzieren.

Warum steigen die Beiträge?

Pandemie und Inflation

In den letzten Jahren ist es durch die Corona-Pandemie und eine hohe Inflation zu massiven Kostensteigerungen gekommen. Vor allem, weil Energie- und Nahrungsmittel viel teurer wurden, erhöhten sich die Lebenshaltungskosten von Januar 2021 bis Juli 2024 um 22 Prozent.

 

Höhere Leistungsausgaben

Die Inflation hat alle Lebensbereiche erfasst und auch das Gesundheitswesen ist in allen Segmenten von besonderen Kostensteigerungen betroffen: So sind insbesondere die stationären und ambulanten Behandlungskosten und die Ausgaben für das medizinische Personal stark gestiegen, ebenso die Preise für viele medizinische Materialien, Geräte und Medikamente. Das wirkt sich unmittelbar auf die Kosten der privaten Krankenversicherer und der gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Debeka Krankenversicherung verzeichnete vor diesem Hintergrund im Jahr 2023 einen Anstieg der Leistungsausgaben um 11 Prozent; im Jahr 2024 kamen bis August weitere 8 Prozent hinzu. Diese Steigerungen beruhen auch auf einem entsprechenden Anstieg der Behandlungen und damit der eingereichten Belege.

 

Teurere Methoden und Medikamente

Über die generelle Preisentwicklung hinaus ist die Medizin ein Bereich, in dem Jahr für Jahr große Fortschritte erzielt werden. Diese Fortschritte führen zu immer besseren, aber auch deutlich teureren Behandlungsmethoden und Medikamenten – der sogenannten „medizinischen Inflation“. Es gibt mittlerweile Medikamente, die bei schweren Krankheiten (z. B. Muskelschwund) einmalig verabreicht werden und dann zu einer dauerhaften Heilung führen können. Diese Medikamente kosten allerdings mehrere Millionen Euro und werden von der privaten Krankenversicherung übernommen.

 

Mengenverschiebungen

Es sind auch Mengenverschiebungen zu beobachten: Bestimmte Behandlungen und Operationen, die während der Corona-Pandemie aufgeschoben wurden, werden nachgeholt und haben im letzten Jahr zusätzlich zur Kostensteigerung beigetragen. So stiegen bei der Debeka beispielsweise Operationen wegen Hüft- und Knie-Endoprothesen vom Jahr 2021 bis zum Jahr 2023 um fast 40 Prozent. Aber auch unabhängig von Corona ist in diesem Bereich eine steigende Tendenz feststellbar. Und auch die Kosten für die einzelnen Operationen sind in den letzten Jahren stark gestiegen, z. B. sind die Kosten für ein neues Kniegelenk in den letzten vier Jahren um 22 Prozent gestiegen.

 

Vergütung der Pflege im Krankenhaus

Die Kosten der Pflege sind zwischen 2021 und 2023 um 37,5 Prozent je durchschnittlichem Pflegetag im Krankenhaus angestiegen. Unter anderem wirken sich die stark gestiegenen Tarifgehälter in der Krankenpflege sowie die höheren gesetzlichen Mindestvorgaben zum Pflegepersonal aus. Die Betreuung eines Neugeborenen ist beispielsweise im Schnitt um 18 Prozent teurer geworden.

 

Tagessätze der Kliniken bei psychosomatischen Erkrankungen

Die Zahl der psychisch Kranken nimmt zu und immer mehr Patienten müssen eine stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch nehmen. Lagen die Kosten für einen Tagessatz in der Klinik im Jahr 2022 beispielsweise noch bei 379 Euro, so berechnet heute im Jahr 2024 dieselbe Klinik einen Tagessatz von 498,97 Euro - also 31 Prozent mehr als noch vor zwei Jahren.

Debeka der richtige Partner

Qualitativ hochwertiger Versicherungs­schutz: Zugang zu Spitzenmedizin und umfassendenem, garantiertem Leistungs­umfang sowie zielgerichtetes Gesund­heitsmanagement

Unsere Gemeinschaft wächst seit Jahrzehnten am stärksten, das schafft einen sehr guten Ausgleich bei den Leistungsausgaben.

Genossen­schaftliche Struktur: keine Ausschüttungen an Aktionäre, Fokus ausschließlich auf Mitgliederinteressen

Vertragliche Sicherheit: einseitige Streichung von Leistungen ausgeschlossen

Unabhängige Ratingagenturen und Medien bestätigen seit Jahrzehnten sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Jeder vierte Privatversicherte in Deutschland ist bei der Debeka versichert.

Größte Versicherungsgemeinschaft in der PKV

Hohe Rücklagen für ältere Versicherte über 50 Mrd. Euro

Wie kann ich meinen Beitrag im Alter gestalten?

  • Veränderung des Leistungsumfangs
  • Selbstbehalt vereinbaren oder erhöhen*
  • Heute investieren und den Beitrag garantiert im Alter senken

* gilt nur für Personen ohne Beihilfeanspruch

Informationen für Selbstständige, Freiberufler und versicherungsfreie Arbeitnehmer

Wie verändert sich Ihr Beitrag im Alter?

1. Wegfall des gesetzlichen Beitrags­zuschlags

Bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen 10-Prozent-Zuschlag. Dieses Kapital legen wir verzinslich an und verwendenes zur Beitrags­stabilisierung im Alter.

2. Wegfall des Kranken­tage­gelds

Mit Eintritt in die Rente zahlen Sie automatisch weniger Beitrag, da die Kranken­tage­geld­versicherung endet.

3. Beitrags­zuschuss der gesetzlichen Renten­versicherung

Sie erhalten einen Zuschuss zur PKV in Höhe von 8,15 Prozent (Stand 2024) Ihrer gesetzlichen Rente.

Sie haben heute die Möglichkeit, zusätzlich eine garantierte Reduzierung der Beiträge zur Privaten Krankenversicherung ab 67 zu vereinbaren. Unter Umständen wird der dafür erforderliche Zusatzbeitrag sogar von Ihrem Arbeitgeber bezuschusst.

 

Beitragssenkung im Alter - Berechnen Sie jetzt schnell und einfach, wie Sie heute schon die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung ab dem 67. Geburtstag senken können.

Und so geht's:

  • Haupttarif wählen und Tarifbeitrag eingeben
  • Angaben zur Person machen
  • Gewünschte Beitragsreduzierung wählen
  • Kontakt aufnehmen

Durch Anpassungen Ihres vereinbarten Leistungsumfangs sowie einer Erhöhung des Selbstbehalts ist auch heute schon eine Reduzierung des Beitrags möglich. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Möglichkeiten und den damit verbundenen Auswirkungen.

Informationen für beihilfeberechtigte Personen und Beamte

Wie verändert sich Ihr Beitrag im Alter?

1. Wegfall des gesetzlichen Beitrags­zuschlags

Bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 60 Jahre alt werden, zahlen Sie einen 10-Prozent-Zuschlag. Dieses Kapital legen wir verzinslich an und verwenden es zur Beitrags­stabilisierung im Alter.

2. Erhöhte Beihilfe für Beamte

Für Beamte erhöht sich in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn mit Eintritt in die Pension. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur PKV, da der Versicherungs­schutz entsprechend reduziert werden kann.

Als Beamtin oder Beamter erhöht sich in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn mit Eintritt in den Ruhestand. Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung, da der Versicherungsschutz entsprechend reduziert werden kann.

 

Im öffentlichen Dienst lassen sich mit einer zusätzlichen Vorsorge später Kosten sparen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin und finden Sie heraus, welche weiteren Maßnahmen Sie ergreifen können.

Wir erklären, warum Beiträge auch in der Privaten Krankenversicherung steigen müssen

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Wir erklären die Hintergründe über steigende Beiträge im Gesundheitswesen und vergleichen die Entwicklung zwischen GKV und PKV.
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FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung

Privaten Krankenversicherung und Pflegezusatzversicherung (Tarif PVZ)
zum 1. Januar 2025

Wir kalkulieren den Beitrag u. a. anhand der aktuell zu erwartenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen bis zum Lebens- oder Vertragsende. Würden sich diese Faktoren nicht ändern, blieben die Beiträge über die gesamte Versicherungsdauer unabhängig vom steigenden Alter des Versicherungsnehmers konstant. Tatsächlich führen insbesondere der medizinische Fortschritt und andere Faktoren immer wieder zu Änderungen, die häufig die Kosten erhöhen. Neben dem medizinischen Fortschritt müssen wir auch die steigende Lebenserwartung und ein verändertes Zinsniveau berücksichtigen. Reichen die ursprünglich kalkulierten Beiträge nicht mehr aus, die vereinbarten Leistungen dauerhaft zu finanzieren, ist eine Beitragsanpassung gesetzlich erforderlich.

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann Beiträge angepasst werden. Danach vergleichen wir einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für jede „Beobachtungseinheit“ (z. B. Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche oder Frauen und Männer in der Ausbildung) eines Tarifs. Stellen wir bei dieser Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent (Schwellenwert) fest, überprüfen wir die Beiträge und passen sie, wenn nötig, an. Dabei berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. durchschnittliche Versicherungsleistungen, künftige Vertragslaufzeit und zu erwartende Zinserträge).

In der Privaten Krankenversicherung gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Die Beitragshöhe hängt maßgebend vom Umfang des Versicherungsschutzes, der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss sowie das Alter der zu versichernden Person ab. Dabei muss jeder Jahrgang gesondert für jeden Tarif (das sogenannte Kollektiv) die während der Vertragsdauer insgesamt anfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen mit Beiträgen decken. Bei Verträgen, die vor dem 21. Dezember 2012 geschlossen wurden, wird zusätzlich das Geschlecht berücksichtigt, sofern der Vertrag nicht auf Unisex-Tarife umgestellt wurde.
 

Ein Teil der Beiträge finanziert die laufend anfallenden Versicherungsleistungen, während der andere Teil als Alterungsrückstellung angesammelt wird, um die im Alter steigenden Versicherungsleistungen auszugleichen.

Allein aufgrund des Älterwerdens darf der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung nicht steigen. Daher bilden wir eine Alterungsrückstellung und legen diese verzinslich an. Wenn dann im Alter die durchschnittlichen Versicherungsleistungen steigen, begleichen wir diese aus der Alterungsrückstellung.

Bei der Beitragskalkulation berücksichtigen wir für jeden Jahrgang – gesondert für jeden Tarif und jedes Geschlecht (sofern die Beiträge nicht geschlechtsunabhängig kalkuliert sind) – mit welchen durchschnittlichen Leistungen für den einzelnen Versicherten insgesamt bis zum Lebensende zu rechnen ist. Dies ermöglicht es uns, den Beitragsbedarf zu ermitteln. Je nach Tarif, Alter und Geschlecht ergibt sich daraus eine unterschiedliche Höhe der Beitragsanpassung, die außerdem von der Dauer und dem Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes abhängt.

Nein. Der mitgeteilte Mehrbeitrag ab dem 1. Januar 2025 wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Berechnungsgrundlagen berechnet. Dabei berücksichtigten wir auch die Vorversicherungszeit. Unsere Berechnungen haben wir – wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben – einem unabhängigen Treuhänder zur Prüfung vorgelegt. Er hat bestätigt, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben wir die Verwendung der neuen Rechnungsgrundlagen und Beiträge angezeigt.

Wann und wie wir Beiträge anpassen, können wir nicht nach freiem Ermessen bestimmen. Hierbei müssen wir uns an die gesetzlichen Bestimmungen halten (§ 155 Abs. 3 Versicherungs­aufsichtsgesetz). Danach vergleichen wir einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs (z. B. Tarif P: Frauen, Männer, Kinder oder Frauen und Männer in der Ausbildung). Stellen wir bei dieser Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als fünf Prozent (Schwellenwert) fest, überprüfen wir die Beiträge und passen sie, wenn nötig, an.
 

Die Leistungsausgaben in den betreffenden Tarifen sind ab dem Zeitpunkt der letzten Beitragsanpassung weiter stark gestiegen. Einer der Gründe hängt mit der hohen Inflation der letzten Jahre zusammen. Diese wirkt sich – teilweise auch mit Verzögerung - auch auf die Leistungsausgaben im Gesundheitswesen aus. Dazu zählen zum Beispiel steigende Behandlungskosten im ambulanten und stationären Bereich aufgrund steigender Löhne, Betriebskosten von Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Preise für viele medizinische Materialien und Geräte.

Diese Kostensteigerungen betreffen sowohl die Gesetzliche als auch die Private Krankenversicherung.

In den Beiträgen sind von Beginn an die mit dem Alter naturgemäß steigenden Leistungsausgaben eingerechnet, die bisher beobachtet wurden und in Zahlen belegbar sind. Eine Kosteninflation wird dabei nicht berücksichtigt. Natürlich müssen wir gewisse Kostensteigerungen befürchten.

Die hohe Inflation der letzten Jahre wirkte sich jedoch - teilweise mit Verzögerung – sehr drastisch auf die Leistungsausgaben im Gesundheitswesen aus. Eine solche Entwicklung konnte niemand vorhersehen. Diese aktuellen Kostensteigerungen müssen wir daher mit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2025 auffangen. Die gebildete Alterungsrückstellung (insbesondere der älteren Jahrgänge) ist für solche Kostenexplosionen nicht vorgesehen. Aber wir dürfen auch nicht „auf Verdacht“ im Vorfeld schon höhere Beiträge verlangen, um einen Teil als Rückstellung für unerwartete Entwicklungen zu bilden. Dies würde auch den gesetzlichen Kalkulationsvorschriften widersprechen.

Daher lässt sich generell nicht die Entwicklung in der Vergangenheit für die Zukunft hochrechnen.

Das betrifft nicht nur die PKV, sondern ebenso die GKV – genauso wie andere Bereiche (z. B. die Entwicklung der Steuerabgaben, der Energie- und Benzinpreise und vieles andere mehr).

Sobald der Rechnungsausgleich nicht mehr gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber Beitragsanpassungen vorgesehen; denn die Alternative wäre ggf. eine Reduzierung der Leistung. Diese Korrekturmöglichkeit hat die PKV nicht – anders als die GKV, die immer wieder Leistungen kürzt (trotz ständig steigender Beiträge).

Für die gesamte Private Krankenversicherung ergibt sich das Berechnungsverfahren aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie aus § 8a Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Ausschlaggebend ist zunächst der Beitrag für einen Neuzugang, in dem erreichten tariflichen Lebensalter zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung. Dieser Neuzugangsbeitrag berücksichtigt die aktuellen Rechnungsgrundlagen und wird als Grundlage für den tatsächlich zu zahlenden Beitrag verwendet. Die bisher gebildete Alterungsrückstellung fließt in die Berechnung ein, sodass sich der Beitrag entsprechend verringert.
 

Tarife für Personen in der Ausbildung werden ohne Alterungsrückstellung kalkuliert. Bei einer Beitragsanpassung ist daher der dann für die entsprechende Beitragsaltersgruppe gültige Beitrag zu zahlen.

Wann Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden, regeln § 203 Abs. 2 Versicherungs­vertragsgesetz und § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz. Demnach müssen wir die Beiträge anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterblichkeit (und damit die Lebenserwartung) deutlich und nicht nur vorübergehend verändern.
 

Daher vergleichen wir jedes Jahr nach einem vorgegebenen Verfahren jeweils die erforderlichen und die kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten miteinander ("auslösende Faktoren"). Dabei werden sogenannte Beobachtungseinheiten (z. B. Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche oder Frauen und Männer in der Ausbildung) getrennt voneinander betrachtet. Überschreiten die so festgestellten Abweichungen bestimmte Schwellenwerte, müssen wir die Beiträge überprüfen und wenn nötig anpassen.
 

Bei dem auslösenden Faktor handelt es sich tatsächlich nur um den "Auslöser" einer Beitragsanpassung. Beitragserhöhende und beitragssenkende Effekte in den geänderten Rechnungsgrundlagen können sich gegenseitig verstärken oder abschwächen. Daher lässt sich die konkrete Höhe der Beitragsänderung nicht direkt aus den “auslösenden Faktoren“ ableiten.

In den meisten Tarifen passen wir die Höhe der kalenderjährlichen Selbstbeteiligung an die tatsächliche Kostenentwicklung an.
 

Die Selbstbeteiligung dämpft die Kosten, denn es werden weniger Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen. Dies wirkt sich positiv auf den Beitrag aus, der sich an den durchschnittlichen Versicherungsleistungen orientiert.
 

Damit dies auch bei allgemein steigenden Krankheitskosten auf Dauer funktioniert, sehen Tarife mit einer Selbstbeteiligung einen entsprechenden Anpassungsmechanismus vor.
 

Die Selbstbeteiligung steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht.

Unisex-Tarife, die eine prozentuale Kostenübernahme für ambulante Heilbehandlungen vorsehen (z. B. 90 Prozent in Tarif N), beinhalten eine maximale Selbstbeteiligung. Sobald diese erreicht ist, werden 100 Prozent der entstandenen Kosten geleistet.
 

Die maximale Selbstbeteiligung wird bei Beitragsanpassungen ebenfalls überprüft und bei Bedarf angepasst. Sie steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht (abgerundet auf volle 100 Euro-Schritte).
 

Erstmalig nach 12 Jahren seit Einführung der Unisex-Tarife wird in den Tarifen N, NW und EAplus die maximale Selbstbeteiligung für die ambulante Heilbehandlung für die Personengruppen, deren Beiträge angepasst werden, von 400 auf 500 Euro erhöht:

  • Tarif: EAplus
    Personengruppe: Frauen und Männer
  • Tarif: N
    Personengruppe: Kinder und Jugendliche, Frauen und Männer
  • Tarif: N-H
    Personengruppe: Frauen und Männer in Hochschulausbildung
  • Tarif: NW
    Personengruppe: Frauen und Männer
  • Tarif: NW-H
    Personengruppe: Frauen und Männer in Hochschulausbildung

Diese Anpassung wirkt sich Sie erst ab einer Leistung für ambulante Heilbehandlungen von mehr als 4.000 Euro im Kalenderjahr aus.
 

Die Bisex-Tarife sehen keinen entsprechenden Anpassungsmechanismus vor.

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann Beiträge angepasst werden. Danach vergleichen wir mindestens einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs (z. B. Tarif PVZ: Frauen und Männer). Stellen wir dabei eine Abweichung von mehr als 5 Prozent (auslösender Faktor) fest, prüfen wir die Beiträge und passen sie, wenn nötig an. Für weibliche Versicherte wurde bei der Beitragsüberprüfung der „auslösende Faktor“ nicht erreicht, sodass die Beiträge unverändert bleiben.

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer Beitragsanpassung auf das in § 204 Abs. 1 Nummer 1 VVG geregelte Wechselrecht in gleichartige Tarife hinzuweisen. Das vermittelt möglicherweise den Eindruck, jedes Krankenversicherungsunternehmen führe mehrere gleichartige Tarife mit unterschiedlichem Beitragsniveau (sogenannte Paralleltarife). Dieses Risiko haben Debeka-Versicherte nicht. Denn wir haben Neukunden und Bestandsversicherten bisher stets einen einheitlichen Versicherungsschutz angeboten. Allerdings hat der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherer verpflichtet, seit dem 21. Dezember 2012 nur noch geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife anzubieten. Wir haben dieses Urteil damals zum Anlass genommen, unser langjähriges Tarifwerk zu überarbeiten – und neue verbesserte Tarife einzuführen. Ein Wechsel in diese Tarife wäre daher – soweit es Mehrleistungen betrifft – nach einer erneuten Gesundheitsprüfung jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich.

Sie können mit unserem Online-Service zum Tarifwechsel die Leistungsinhalte der alternativen Tarife vergleichen. Im weiteren Verlauf teilen wir Ihnen auf Wunsch auch den Beitrag im Fall eines Wechsels mit.

Ja, über unseren Online-Service können Sie durch Eingabe Ihres aktuellen Versicherungsschutzes Ihre Tarifalternativen prüfen, Leistungen vergleichen und bei Interesse einen konkreten Beitrag anfragen.

Eine ganze Reihe von Maßnahmen sorgt dafür, dass der Beitrag auch im Alter bezahlbar bleibt. Darüber hinaus können Sie zusätzlich vorsorgen.

 

Der gesetzliche Beitragszuschlag zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter

Für alle Versicherten, die ab dem Jahr 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben (ausgenommen sind Kinder- und Ausbildungstarife, Zusatztarife zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie die private Pflegepflichtversicherung), ist die Zahlung eines 10-prozentigen gesetzlichen Beitragszuschlags vorgesehen. Auch für Versicherte, die bereits vorher einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatten, erfolgte eine schrittweise Einführung, sofern der Zahlung damals nicht widersprochen wurde.

Die Zahlung des 10-prozentigen Beitragszuschlags endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Versicherte 60 Jahre alt wird. Ab diesem Zeitpunkt reduziert sich somit der zu zahlende Beitrag automatisch. Die angesammelten Mittel aus dem Zuschlag werden dann verwendet, um Beitragserhöhungen bei Versicherten ab 65 Jahren zu reduzieren.
 

Weitere Maßnahmen zur zukünftigen Beitragsbegrenzung

Die Alterungsrückstellung legen wir verzinslich an. Darüber hinaus erwirtschaften wir aufgrund einer umsichtigen Geschäfts- und Anlagepolitik weitere Kapitalerträge, also Überschüsse. 90 Prozent davon sind nach gesetzlichen Vorgaben den Versicherten jährlich gutzuschreiben und dienen als zusätzliche Rückstellung (Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter).

Diese Mittel werden – ebenso wie die Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag – bei Versicherten ab 65 Jahren eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Sind die reservierten Gelder noch nicht verbraucht, erhalten Versicherte ab 80 Jahren konkrete Beitragssenkungen. (Die restlichen 10 Prozent der Überschüsse aus der Verzinsung kommen, wie auch alle anderen Überschüsse, allen Versicherten zugute: um Beitragserhöhungen abzumildern oder als Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.)
Der im Jahr 2000 eingeführte gesetzliche Beitragszuschlag wird ebenfalls verzinslich angelegt und genauso verwendet wie die Mittel aus der Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter.
 

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten privat krankenversicherte Rentner bei Rentenbeginn einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragszuschuss 7,3 Prozent vom Zahlbetrag der persönlichen Rente. Hinzu kommt ein weiterer Zuschuss von 0,85 Prozent im Jahr 2024, dieser entspricht dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu beachten ist, dass der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt ist. Wer also über 45 Berufsjahre einen Durchschnittslohn verdiente, erhält bei einer Rente von ca. 1.300 Euro aktuell einen monatlichen Zuschuss von rund 106 Euro zur Krankenversicherung.

Beitragsentlastung in Form der „Besonderen Bedingungen M für die modifizierte Beitragszahlung (BBM)“

Wer seinen späteren Krankenversicherungsbeitrag in vertraglichem Umfang senken möchte, dem bieten wir die Möglichkeit der gezielten Beitragssenkung ab 65 bzw. 67 Jahre an. Das ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, denn der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses auch an dem Beitrag für die BBM.

Die Beitragssenkung kann bereits ab Alter 60 in Anspruch genommen werden, ist dann jedoch geringer.

Der Zusatzbeitrag für die BBM ist für die gesamte Versicherungsdauer (auf Lebenszeit) zu zahlen, also auch nach In-Kraft-Treten der Beitragssenkung.

Privat Krankenversicherte haben einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb des Unternehmens jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem (auf Wunsch auch niedrigerem) Versicherungsschutz zu wechseln (siehe dazu auch die Antwort auf die Frage: Was bedeutet das Wechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz?). Weiterhin weisen wir privat Krankenversicherte, die 55 Jahre und älter sind, im Rahmen einer Beitragsanpassung konkret auf günstigere Tarife hin.
 

Bedenken Sie jedoch bitte, dass sich Ihr Beitrag – je nach Tarif – grundsätzlich nur verringert, wenn Sie entweder auf Leistungen verzichten oder die Selbstbeteiligung erhöhen. Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich daher die Frage stellen, auf welche Leistungen Sie verzichten können oder welche Leistungen Ihnen weniger wichtig sind. Vor allem, weil eine spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Leistungsumfangs immer mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden ist.

Sie können mit unserem Online-Service zum Tarifwechsel die Leistungsinhalte der alternativen Tarife vergleichen. Im weiteren Verlauf teilen wir Ihnen auf Wunsch auch den Beitrag, falls Sie wechseln möchten.

 

Wegfall des Krankentagegeldtarifs

Mit Renteneintritt ist es nicht mehr notwendig, das Gehalt gegen längere Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Der Beitrag für die Krankentagegeldversicherung entfällt somit und die Gesamtbelastung sinkt entsprechend.
 

Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung

Sollte der Beitrag im Alter dennoch zu hoch ausfallen, besteht immer noch die Möglichkeit, in den sogenannten Standard- oder Basistarif zu wechseln. In den Standardtarif können Versicherte jedoch nicht mehr wechseln, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen oder zwischenzeitlich in die Unisex-Tarifwelt umgestellt wurde.
 

Beide Tarife orientieren sich hinsichtlich der Leistungen an der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sehen Beitragsbegrenzungen auf Höchstbeiträge vor (Werte seit 1. Januar 2024): im Standardtarif auf 755,56 Euro (GKV-Höchstbeitrag). Die Höchstbeiträge im Basistarif werden zum 1. Januar 2025 angeglichen. Da für dessen Berechnung auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, können wir die neuen Höchstbeiträge im Basistarif erst Anfang November 2024 veröffentlichen.

Konkrete Aussagen zur Beitragsentwicklung im Alter kann niemand treffen. Tendenziell gilt aber: Wir haben in den vergangenen Jahrzehnten eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Beitragsentwicklung im Alter zu stabilisieren. Dazu gehört vor allem eine nachhaltige Beitragskalkulation (Aufbau der Alterungsrückstellung). Durch unser schlankes Tarifwerk ist die Risikostruktur sehr ausgewogen, da wir viele Personen im selben Tarif versichern. Auch der gesetzliche Beitragszuschlag, der bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen ist, in dem die versicherte Person 60 Jahre alt wird, spielt eine große Rolle. Diese Mittel setzen wir für Versicherte ab 65 Jahren ein, um Beitragserhöhungen zu vermeiden bzw. zu vermindern.

In der Privaten Krankenversicherung darf der Beitrag allein aufgrund des Älterwerdens der versicherten Person nicht steigen (Beiträge für Personen in der Ausbildung bzw. für Kinder und Jugendliche ausgenommen). Daher bilden wir aus einem Teil der Beiträge die sogenannte Alterungsrückstellung (zur Begleichung der höheren Krankheitskosten im Alter) und legen diese Gelder am Kapitalmarkt an.

Ein Teil der Zinserträge ist über den sogenannten Rechnungszins in die Beiträge eingerechnet. Das führt zu einem geringeren Beitrag. Wegen des in den letzten Jahren äußerst niedrigen Zinsniveaus mussten wir den Rechnungszins absenken. Dies wirkte sich besonders auf die neue Beitragshöhe aus, weil fehlende Zinserträge durch höhere Beiträge ausgeglichen werden müssen.
 

Seit 2022 hebt die Europäische Zentralbank nach vielen Jahren der Nullzins-Politik den Leitzinssatz schrittweise wieder an. Diese Zinswende wirkt sich zeitversetzt auf die Beitragskalkulation aus, da wir das Kapital überwiegend langfristig anlegen. Diesen positiven Trend konnten wir erstmals bei der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2024 berücksichtigen. Hier legten wir den Rechnungszins für die betroffenen Tarife einheitlich auf 2,3 Prozent fest. Auch für aktuelle Beitragsanpassung berücksichtigen wir diesen Prozentsatz. Je nachdem, wann die Beiträge zuletzt angepasst wurden, steigt der Rechnungszins für einige Tarife sogar wieder an.

Beiträge für eine sogenannte Basisabsicherung können steuerlich in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Erhöhen sich die Beiträge für die Vollversicherung, können daher entsprechend höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.
 

Erhöhen sich also die Beiträge für die Vollversicherung, können daher entsprechend höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.
Eine Vorbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber oder Dienstherrn über die höheren steuerlich absetzbaren Beträge wird zusammen mit der Beitragsanpassung verschickt. Durch Vorlage dieser Bescheinigung können Sie erreichen, dass der Mehrbeitrag bereits bei monatlichen Lohnsteuerermittlung steuermindernd berücksichtigt wird. Andernfalls ist eine Berücksichtigung des Mehrbeitrags auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung noch möglich.

Nein. Eine Beitragsanpassung (hierbei kann es sich sowohl um eine Senkung als auch um eine Erhöhung handeln) ist klar geregelt und erfolgt nur, wenn bestimmte „auslösende Faktoren“ erfüllt sind. Das entspricht auch der vertraglichen Vereinbarung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 8b MB/KK 2009 bzw. §8b MB/EPV 2017).

Ja. Wenn man die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2025 schon berücksichtigt, liegt der Beitrag in der Regel immer noch unter dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (2025: über 1.150 Euro inkl. Pflegeversicherung). Hinzu kommen dort weitere Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente.
 

Auch die Gesetzliche Krankenversicherung hat mit Kostensteigerungen zu kämpfen, die sich infolge der demografischen Entwicklung noch verstärken werden. Schon jetzt ist der Anteil, den die Erwerbstätigen zur Finanzierung der Defizite bei den Krankheitskosten der Rentner leisten, außerordentlich hoch. Um den „Generationenvertrag“ auch in Zukunft zu erfüllen, sind Beitragssteigerungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabwendbar.
 

Darüber hinaus steigt der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich jedes Jahr. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei jeder Lohnerhöhung ca. 17 Prozent für die Krankenkasse abgezogen. Bei einem höheren Verdienst müssen aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze entsprechend auch höhere Beiträge abgeführt werden. Zum 1. Januar 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze voraussichtlich von 5.175,00 Euro auf 5.512,50 Euro.

Ihr privatrechtlicher Vertrag garantiert Ihnen die Einhaltung der tariflichen Leistungszusage ein Leben lang. Nachträgliche Leistungseinschnitte wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Privaten Krankenversicherung nicht möglich. Je nach Tarif haben Sie Anspruch auf Chefarztbehandlung im Krankenhaus, Heilpraktikerbehandlung und höhere Leistungen bei Zahnersatz. Darüber hinaus profitierten Sie von innovativen Heilmethoden und der Arzt ist nicht von Budgetzwängen der Gesetzlichen Krankenversicherung betroffen. Der hohe Standard des privaten Versicherungsschutzes ist auch für Ihr Alter gesichert.

Außerdem sorgt die PKV mit verschiedenen Maßnahmen für die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter vor (z. B. gesetzlicher Beitragszuschlag etc.). In der GKV hingegen wird überhaupt nicht für das Alter vorgesorgt.

Aufgrund einer Beitragserhöhung können Sie Ihre Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen (§ 13 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)).

Wird der Beitrag eines Haupttarifs erhöht, können Sie für die betroffene Person die komplette Krankenversicherung (einschließlich eventueller Zusatztarife) kündigen.

Aufgrund der Pflicht zur Versicherung wird die Kündigung des Haupttarifs grundsätzlich erst dann wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde.

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