Eine ganze Reihe von Maßnahmen sorgt dafür, dass der Beitrag auch im Alter bezahlbar bleibt. Darüber hinaus können Sie zusätzlich vorsorgen.
Der gesetzliche Beitragszuschlag zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter
Für alle Versicherten, die ab dem Jahr 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben (ausgenommen sind Kinder- und Ausbildungstarife, Zusatztarife zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie die private Pflegepflichtversicherung), ist die Zahlung eines 10-prozentigen gesetzlichen Beitragszuschlags vorgesehen. Auch für Versicherte, die bereits vorher einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatten, erfolgte eine schrittweise Einführung, sofern der Zahlung damals nicht widersprochen wurde.
Die Zahlung des 10-prozentigen Beitragszuschlags endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Versicherte 60 Jahre alt wird. Ab diesem Zeitpunkt reduziert sich somit der zu zahlende Beitrag automatisch. Die angesammelten Mittel aus dem Zuschlag werden dann verwendet, um Beitragserhöhungen bei Versicherten ab 65 Jahren zu reduzieren.
Weitere Maßnahmen zur zukünftigen Beitragsbegrenzung
Die Alterungsrückstellung legen wir verzinslich an. Darüber hinaus erwirtschaften wir aufgrund einer umsichtigen Geschäfts- und Anlagepolitik weitere Kapitalerträge, also Überschüsse. 90 Prozent davon sind nach gesetzlichen Vorgaben den Versicherten jährlich gutzuschreiben und dienen als zusätzliche Rückstellung (Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter).
Diese Mittel werden – ebenso wie die Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag – bei Versicherten ab 65 Jahren eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Sind die reservierten Gelder noch nicht verbraucht, erhalten Versicherte ab 80 Jahren konkrete Beitragssenkungen. (Die restlichen 10 Prozent der Überschüsse aus der Verzinsung kommen, wie auch alle anderen Überschüsse, allen Versicherten zugute: um Beitragserhöhungen abzumildern oder als Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.)
Der im Jahr 2000 eingeführte gesetzliche Beitragszuschlag wird ebenfalls verzinslich angelegt und genauso verwendet wie die Mittel aus der Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter.
Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten privat krankenversicherte Rentner bei Rentenbeginn einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragszuschuss 7,3 Prozent vom Zahlbetrag der persönlichen Rente. Hinzu kommt ein weiterer Zuschuss von 0,85 Prozent im Jahr 2024, dieser entspricht dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu beachten ist, dass der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt ist. Wer also über 45 Berufsjahre einen Durchschnittslohn verdiente, erhält bei einer Rente von ca. 1.300 Euro aktuell einen monatlichen Zuschuss von rund 106 Euro zur Krankenversicherung.