Häufig gestellte Fragen: Bausparen

Fragen zum Bausparen

Ja, Sie können selbstverständlich für Ihr Kind einen Bausparvertrag abschließen und die Sparbeiträge einzahlen. Bereits ab dem 16. Lebensjahr erhalten Kinder die volle Bausparförderung, unabhängig vom Einkommen der Eltern. 

Ja, auf jeden Fall. Denn wer Rente oder Pension bezieht und darüber hinaus keine anderen hohen Einkünfte zu versteuern hat, kann voll in den Genuss der 10 % Bausparprämie kommen. Das ist bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern ein stattliches Geschenk von 140 Euro pro Jahr.

Folgende Vertragsänderungen können durchgeführt werden:

  • Teilung eines Bausparvertrages in zwei oder mehr Teilverträge
  • Zusammenlegung von Bausparverträgen gleichen Tarifes zu einem Vertrag
  • Ermäßigung der Bausparsumme
  • Erhöhung der Bausparsumme (nur Tarif BS5)
  • Übertragung eines Bausparvertrages auf einen Angehörigen

Damit wir Ihren Bausparvertrag zuteilen können, müssen am Bewertungsstichtag – jeweils letzter Kalendertag des Vormonats –folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • In unserem aktuellen Tarif beträgt Ihr Bausparguthaben 40 % der Bausparsumme (Mindestsparguthaben) und
  • die Bewertungszahl ist mindestens 1.200.

Ja, Bausparen wird vom Staat durch die Gewährung von Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gefördert. Erhält der Bausparer diese Vergünstigungen, ist auf die Bindungsfristen und die wohnwirtschaftliche Verwendung zu achten.

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung, die dazu dient, den Bau oder Erwerb von Wohnraum zu unterstützen. Sie richtet sich an Sparer, die in einen Bausparvertrag einzahlen. Jeder Bausparer, dessen zu versteuerndes Jahreseinkommen 35.000 Euro bei Alleinstehenden und 70.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt, kann Wohnungsbauprämie erhalten. Auch wenn Ihr Bruttoeinkommen viel höher liegt, kann es - je nach Familienstand - sein, dass Sie die Wohnungsbauprämie trotzdem erhalten.

Prämienbegünstigt sind jährlich Einzahlungen bis zu 700 Euro (512 Euro bis 2020) für Ledige und 1.400 Euro (1.024 Euro bis 2020) für zusammenveranlagte Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (8,8 % bis 2020) von maximal diesen Höchstbeträgen. Für die Inanspruchnahme der Förderung muss der Bausparer mindestens 16 Jahre alt sein.

Arbeitnehmer können - nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz - bis zu 40 Euro monatlich vermögenswirksame Leistungen erhalten. Näheres regelt die Betriebsvereinbarung, der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag.

Nur Zahlungen, die direkt durch den Arbeitgeber auf den jeweiligen Vertrag überwiesen werden, können als vermögenswirksame Leistungen erfasst werden.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung insbesondere im Rahmen einer vermögenswirksamen Leistung, die Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung unterstützen soll. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden eine bestimmte Summe als Zulage gewähren, wenn diese in einen entsprechenden Vertrag einzahlen. Diese Zulage (beim Bausparen in Höhe von 9 % auf die eingezahlte Summe) stellt somit einen Anreiz für Arbeitnehmer dar, z. B. für den Erwerb oder Bau von Wohnraum zu sparen. Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, darf das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Sie erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr bei Ledigen 40.000 Euro (17.900 Euro bis 2023) und bei zusammenveranlagten Ehepartnern 80.000 Euro (35.800 Euro bis 2023) nicht übersteigt.

Auf vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber auf Ihr Bausparkonto einzahlt, erhalten Sie 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat. Die jährlich geförderte Sparleistung beträgt max. 470 Euro pro Arbeitnehmer im Jahr.

Um in den Genuss der Arbeitnehmer-Sparzulage zu kommen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Vertrag wurde vom Arbeitgeber mit vermögenswirksamen Leistungen bespart.
  • Sie haben uns die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung der Vermögensbildungsbescheinigung erteilt
  • In Ihrer Steuererklärung des betreffenden Sparjahres haben Sie beim Finanzamt Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt

Die früher (bis 2016) mit den Jahresunterlagen erstellte Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen wurde mit diesem Verfahren abgelöst.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern können die vermögenswirksamen Leistungen auf den Vertrag des Ehepartners/Lebenspartners mit eingezahlt werden.

Wenn Ihr Vertrag die Voraussetzungen für die Zuteilung erstmalig erfüllt (Bewertungsstichtag), können Sie am 2. Werktag des übernächsten Monats über Ihr Guthaben und das Darlehen (= Bausparsumme) verfügen. Bausparverträge, die beispielsweise am Bewertungsstichtag 30. Juni die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllen, können frühestens am 2. Werktag im August ausgezahlt werden.

Fragen zum Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist grundsätzlich schriftlich mit dem Freistellungsformular zu erteilen. Dieses kann ausgedruckt oder von uns zugesandt werden.

Einen Freistellungsauftrag können Sie (als Einzelperson oder als eingetragene Lebenspartner) erteilen, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und/oder der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen. Dabei ist es wichtig, die Steueridentifikationsnummer (TIN) im Freistellungsauftrag (bei gemeinsamen Freistellungen auch die des eingetragenen Lebenspartners) anzugeben.

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für Ehegatten

Kapitalerträge von Kindern sind in den Freibetrag der Eltern nicht einzurechnen; für sie muss jeweils ein gesonderter Freistellungsauftrag erteilt werden.

Der Freistellungsauftrag muss vor der Gutschrift von Kapitalerträgen bzw. vor Auszahlungsbeginn des Entnahme-/Prämiendepots erteilt werden.

Jeder Freistellungsauftrag kann unbefristet oder bis auf Widerruf bzw. bis zur Änderung erteilt werden. Änderungen müssen immer auf dem Vordruck Freistellung erfolgen. Bei abgerechneten Verträgen endet der Auftrag mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Zinsgutschrift erfolgt ist.

Hat sich etwas an Ihrer Lebenssituation bzw. an Ihrem Familienstand verändert? Dann erteilen Sie uns bitte einen neuen Freistellungsauftrag.

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, für das Vorjahr die Höhe des Betrages zu melden, für den aufgrund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist.

Von dem Teil des Kapitalertrages, der über dem uns mitgeteilten Freistellungsauftrag liegt, müssen wir Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer vom gutgeschriebenen Kapitalertrag an das Finanzamt abführen. Die Beträge weisen wir in Ihrem Kontoauszug aus. Die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) wieder beim Finanzamt zurückfordern.

 

Formulare zur Freistellung finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie in Ihrer Debeka-Geschäftsstelle erhalten.

Hinweise zu den Jahresunterlagen (Kontoauszug, Antrag Wohnungsbauprämie)

Folgende Punkte sollten Sie zu Ihrem Jahreskontoauszug wissen
Anschrift

Bitte prüfen Sie die angegebene Anschrift. Sollte sich diese geändert haben, bitten wir um eine schriftliche Information. Sofern sich nur die Adresse geändert hat, genügt ein Anruf bei Ihrer Geschäftsstelle oder unserem Servicetelefon (02 61) 94 34 - 6 09 . Bei Namensänderung erbitten wir eine Kopie der amtlichen Urkunde, aus der diese Änderung hervorgeht.

 

Steuerbescheinigung

Die Steuerbescheinigung enthält alle wichtigen Daten, die Sie zur Vorlage beim Finanzamt benötigen. Alle Angaben ergeben sich aus den Einzelumsätzen des laufenden Jahres. Die Steuerbescheinigung liegt als gesonderter Vordruck bei. Die Berechnung der Zinsen (Kapitalerträge) erfolgt ab dem Wertstellungsdatum der ersten Einzahlung und ändert sich mit jeder weiteren Einzahlung bei positivem Kontostand.

 

Die bisherige „Anlage VL“ als Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen in Papierform zur Beantragung einer Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz entfällt. Stattdessen wird für ab dem 01.01.2017 angelegte vermögenswirksame Leistungen das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung angewendet und die entsprechenden Daten elektronisch an die zuständige Finanzbehörde gemeldet. Die Meldung hat jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr zu erfolgen. Sofern uns Ihre Einwilligung in die elektronische Datenübertragung vorliegt, erhalten Sie nach erfolgter Übermittlung eine gesonderte Information.

 

Buchungstext

Durch die Buchungstexte werden die Ein- und Auszahlungen Ihres Kontoauszuges dargestellt. Die Buchungen beginnen in der Regel mit einem Saldovortrag aus dem Vorjahr und enden mit dem aktuellen Saldo.

 

Wertstellung

Das Datum der Wertstellung gibt jeweils das Datum an, an dem der Betrag auf unserem Bankkonto eingegangen ist oder wir Auszahlungen an Ihre Bank weitergeleitet haben. Verzögerungen hinsichtlich der Wertstellung auf Ihrem Girokonto sollten Sie bitte mit Ihrer Hausbank klären.

 

Umsatz

Zu- oder Abgänge von Beträgen auf Ihrem Konto sind mit Plus oder Minus gekennzeichnet. Saldovortrag plus Veränderungen des laufenden Jahres ergeben den Endsaldo.

 

Vertragsnummer

Über die Vertragsnummer, d. h. die Bauspar-, Darlehens- oder Kontonummer (für Festgeldkonten und Entnahme-/Prämiendepots) werden alle Vertragsdaten zugeordnet. Es ist daher wichtig, dass Sie bei Schriftwechseln, Einzahlungen oder telefonischen Kontakten stets diese Nummer angeben.

 

Vertragsbeginn

Der Vertragsbeginn ist das Eingangsdatum des Antrages in der Geschäftsstelle oder das Wertstellungsdatum der ersten Einzahlung.

 

Information für unter 25-Jährige:
Für die prämienrechtliche Bindungsfrist der Wohnungsbauprämie ist der Vertragsbeginn maßgebend. Die Bindungsfrist ändert sich, wenn im laufenden Jahr eine Erhöhung durchgeführt wurde. 

 

Bewertungszahl

In der Bewertungszahl wird die Höhe des Bausparguthabens und die Spardauer im Verhältnis zur Bausparsumme bewertet. Sie erhöht sich monatlich. Zum Bewertungsstichtag gilt das "Zuflussprinzip", d. h. der Geldeingang muss zum Stichtag bei der Bausparkasse eingegangen sein. Die Höhe der Bewertungszahl ist ein Bewertungskriterium für die Zuteilung Ihres Bausparvertrages. Die Mindestbewertungszahl richtet sich nach den für Sie beim Vertragsbeginn gültigen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge.

 

IBAN und BIC

Für Zahlungen sind IBAN und BIC auf dem Überweisungsträger anzugeben.

 

Ansprechpartner

Für kurzfristige Auskünfte zu den Kontoauszügen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Telefonnummer (02 61) 94 34 - 6 09 zur Verfügung. Für darüber hinaus gehende Fragen zum Bausparen, Finanzieren, zu Festgeldkonten und Entnahme-/Prämiendepots oder zur Altersvorsorge setzen Sie sich bitte mit einer unserer Geschäftsstellen in Ihrer Nähe in Verbindung.

Folgende Punkte sollten Sie zur Ihrem Antrag auf Wohnungsbauprämien wissen

Familienstand

Bitte geben Sie uns Ihren Familienstand an. Sollten Sie verheiratet/verpartnert sein, aber steuerlich getrennt veranlagt werden, kreuzen Sie bitte "Ehegatten"/"Lebenspartner" an und vermerken "getrennte Veranlagung" auf dem Antrag. Es gilt für Sie dann der Höchstbetrag für Alleinstehende (700 Euro).

 

 

Änderung/Ergänzung der persönlichen Daten

Bitte geben Sie hier Ihre geänderten Daten an. Sollten Sie geheiratet oder sich verpartnert haben, geben Sie uns bitte den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum Ihres Ehegatten/Ihres Lebenspartners an. Sollte Ihre Steuernummer noch nicht im Antrag eingedruckt sein, können Sie diese angeben (keine ID-Nr.).

 

Prämienaufteilung

Für den Fall, dass mehrere Verträge bei der Debeka Bausparkasse vorhanden sind und die gesamten Aufwendungen des Sparjahres den prämienbegünstigten Höchstbetrag (700/1.400 Euro) überschreiten, haben Sie die Möglichkeit, die Beträge individuell aufzuteilen. Bitte beachten Sie dabei, dass für jeden einzelnen Vertrag maximal die tatsächlich erbrachten Aufwendungen angesetzt werden können.

 

Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen

Gültig bis 2023:
Sofern Ihr zu versteuerndes Einkommen über 17.900 Euro/35.800 Euro (Höchstgrenze für die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage) gelegen hat, die für die Wohnungsbauprämie geltenden Grenze von 35.000 Euro/70.000 Euro aber nicht überschritten wurden, sind auch die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Höchstsätze prämienbegünstigt. Bitte kreuzen Sie in diesem Falle das Kästchen im unteren Teil des Prämienantrages an. Sollten die prämienbegünstigten Aufwendungen unter 50 Euro liegen und für die vermögenswirksamen Leistungen kein Prämienanspruch bestehen, bitten wir den Antrag zu Ihren Unterlagen zu nehmen.

Gültig ab 2024:
Die Höchstgrenze für die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage wurde auf 40.000 Euro/80.000 Euro des zu versteuernden Einkommens angehoben. Geänderte rechtliche Vorgaben lassen die Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie nicht mehr zu.

 

Im Sparjahr bereits beantragte Wohnungsbauprämie

Bitte geben Sie uns die Höhe der für einen weiteren Vertrag bei der Debeka oder bei anderen Bausparkassen geltend gemachten Aufwendungen an. Wir bitten um Angabe des Betrages in vollen Euro. Falls der prämienbegünstigte Höchstbetrag von 700 Euro/1.400 Euro bereits ausgeschöpft wurde, nehmen Sie unseren Antrag bitte zu Ihren Unterlagen.

 

Unterschriften

Sollten Sie verheiratet/verpartnert sein und nicht getrennt veranlagt werden, benötigen wir neben der Unterschrift des Prämienberechtigten auch die Unterschrift des Ehegatten/Lebenspartners. Bei Minderjährigen Vertragsinhabern benötigen wir die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Für den Fall, dass eine Bevollmächtigung oder eine Betreuung vorliegt, benötigen wir eine Kopie der Vollmacht/der Bestellungsurkunde, sowie eine Kopie des Personalausweises des Bevollmächtigten/des Betreuers, sofern uns diese Unterlagen nicht bereits vorliegen.

 

Fragen zum Finanzieren

Das Bauspardarlehen können Sie für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwenden. Das sind zum Beispiel:

 

  • Hausbau, Hauskauf
  • Anbau, Umbau, Erweiterung
  • Kauf einer Eigentumswohnung
  • Finanzierung von Bauland und Erschließungskosten
  • Ablösung von Hypotheken
  • Auszahlung von Miterben
  • Modernisierungsmaßnahmen bei Altbauten
  • Modernisierungsmaßnahmen für Mietwohnungen durch den Mieter
  • Erwerb von Dauerwohnrechten in Altenwohnheimen
  • Erwerb von Anteilen und Dauerwohnrechten bei Bau- und Wohnungsgenossenschaften
  • gewerbliche Bauvorhaben zur Versorgung in Wohngebiete

Beliehen werden Bauplätze, inländische Wohnobjekte, Eigentumswohnungen sowie bebaute Erbbaugrundstücke.

Der Beleihungswert wird unter Berücksichtigung des Grundstückswertes, der angemessenen Bau- und Erwerbskosten sowie des Dauerertrages von der Bausparkasse festgesetzt.

Das Darlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen Belastungen 80% des Beleihungswertes (bei Fremdnutzung des Beleihungsobjektes) bzw. 100% des Beleihungswertes (bei Selbstnutzung des Beleihungsobjektes) nicht übersteigen. Darüber hinaus können Ersatzsicherheiten zur Besicherung des Darlehens berücksichtigt werden.

Zur Darlehenssicherung wird in der Regel eine Grundschuld eingetragen. Die Grundschuld wird über einen Notar beim Grundbuchamt beantragt und eingetragen. Bei Darlehen bis 50.000 Euro kann unter besonderen Voraussetzungen von einer Grundschuldeintragung abgesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn andere geeignete Sicherheiten angeboten werden.

Bei noch nicht fertig gestellten Neubauten sowie bei größeren Um-, Aus- und Anbauten können die Darlehensbeträge entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt werden. In anderen Fällen können wir Darlehen in einer Summe auszahlen.

 

Sie möchten mehr über unsere Bauspar-Möglichkeiten und Tarife wissen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.