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Interne Meldestelle

Hinweisgeberschutzgesetz

Hier erhalten Sie Informationen zu den Meldekanälen zur Abgabe von Hinweisen, wenn Sie Kenntnis über mögliche Verstöße gegen gesetzliche oder interne Vorgaben erlangen.

Wichtiger Hinweis
 

Die internen Meldestellen sind nicht für allgemeine Beschwerden bezüglich Versicherungsleistungen und Services zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an den Debeka Beschwerdeservice.

Warum eine Interne Meldestelle?

Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und internen Verhaltensrichtlinien hat für die Debeka die höchste Priorität. Verstöße müssen frühzeitig erkannt werden, um entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten und mögliche Schäden für Kunden, Mitarbeitende, Geschäftspartner und das Unternehmen abzuwenden. 

 

Die Interne Meldestelle gibt Ihnen die Möglichkeit, uns über Verstöße zu informieren und dadurch zu deren Aufdeckung beizutragen. Hierzu können neben Meldungen, die dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfallen, auch Beschwerden nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gehören.

Was ist an die Interne Meldestelle zu melden?

Konkrete, begründete Hinweise auf Rechtsverletzungen oder Verstöße gegen die Verhaltensregeln der Debeka können an die Internen Meldestellen oder alternativ an die ausgelagerte interne Meldestelle gemeldet werden.

Kontakt und weitere Infos zur Internen Meldestelle?

Interne Meldestelle der Versicherungsvereine
Debeka Hauptverwaltung Koblenz
Abteilung Fraud (FR)
Debeka-Platz 1
56073 Koblenz

Interne Meldestelle der Bausparkasse

Debeka Hauptverwaltung Koblenz
Abteilung Bausparrevision (BS/R)
Debeka-Platz 2
56073 Koblenz

Interne Meldestelle der DebekAM

Hauptverwaltung Koblenz

Abteilung Revision der DebekAM (DAM/R)

Debeka-Platz 1

56073 Koblenz

Ausgelagerte (Interne) Meldestelle

Dr. André-M. Szesny, LL.M.
Heuking Kühn Lüer Wojtek, Rechtsanwälte und Steuerberater
Georg-Glock-Straße 4
40474 Düsseldorf

Externe Meldestellen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union

Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie sich an die internen Meldestellen oder eine externe Meldestelle des Bundes wenden. Allerdings sollte in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, die Meldung an die internen Meldestellen bevorzugt werden. Die externen Meldestellen des Bundes sind bei folgenden Instituten eingerichtet:

Darüber hinaus kann auch jedes Bundesland externe Meldestellen einrichten. Sollte davon Gebrauch gemacht worden sein, kann die Meldung auch an diese externen Meldestellen gerichtet werden.


Die einschlägigen Meldestellen der Europäischen Union sind bei der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eingerichtet.

Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet den Debeka Krankenversicherungsverein a.G. und den Debeka Lebensversicherungsverein a.G. ab dem 1. Januar 2023 zu Sorgfaltspflichten im Zusammenhang der Überprüfung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Risiken in ihren Geschäftsbereichen bzw. ihrer Zulieferer.

Ein Kernelement der zu gewährleistenden Sorgfaltspflichten ist ein wirksames Beschwerdeverfahren. Hierüber wird sowohl Beschäftigten der Debeka als auch Dritten die Möglichkeit gegeben, auf spezifische menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken (§ 2 Abs. 2 und 3 LkSG) sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette (§ 9 Abs. 1 LkSG) der o.a. Debeka-Unternehmen hinzuweisen.


Das Beschwerdeverfahren dient dabei als Frühwarnsystem, über das Probleme erkannt und im besten Fall gelöst werden, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen. Sofern uns also Hinweise oder Beschwerden zu unmittelbar bevorstehenden oder tatsächlichen Pflichtverletzungen erreichen und sich diese bestätigen sollten, müssen diese Missstände durch Abhilfemaßnahmen verhindert, beendet oder zumindest minimiert werden. Auch sind wir verpflichtet ggf. Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Wiederholung zu minimieren.

 

Des Weiteren dient die im Rahmen des LkSG jährlich und anlassbezogen durchzuführende Risikoanalyse auch dazu, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich seiner Ausgestaltung laufend weiterzuentwickeln. Hierbei wird das Beschwerdeverfahren von uns anlassbezogen oder jährlich überprüft.

 

Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 LkSG, die durch das wirtschaftliche Handeln der Debeka-Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich oder in dem eines Zulieferers entstanden sind, können per Online-Formular, unter Hauptverwaltung.FR@debeka.de oder den nachstehend aufgeführten weiteren Meldekanälen gemeldet werden.

 

Details zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus der

Weitere Meldewege:

  • Postalisch
    Debeka
    Krankenversicherungsverein a. G.
    Lebensversicherungsverein a. G.
    - Abt. FR -
    56058 Koblenz

Ansprechpartner: Herr Müller (Abt. FR)

Sobald Sie einen Hinweis melden, werden folgende Schritte eingeleitet:


Eingangsbestätigung:
Hinweisgebende Personen erhalten innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung eine Eingangsbestätigung.


Prüfung:
Zunächst wird die Stichhaltigkeit und Plausibilität der eingegangenen Meldung überprüft. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, werden interne Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung eingeleitet und durchgeführt. Sollte sich der Verdacht bestätigen, werden ggf. geeignete Maßnahmen ergriffen.


Rückmeldung:
Hinweisgebende erhalten spätestens 3 Monate nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung zum Umgang mit dem eingegangenen Hinweis.

Die eingehenden Hinweise werden nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes vertraulich und mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und nach Ablauf der im Gesetz vorgeschriebenen Frist gelöscht. Hinweisgebenden Personen, die sich nach bestem Wissen und Gewissen an die Meldestelle wenden, können keine Nachteile entstehen. Anonyme Meldungen sind sowohl bei den internen als auch bei den externen Meldestellen des Bundes möglich. Da aufgrund der Anonymität Rückfragen unsererseits in der Regel nicht möglich sind, gestalten Sie Ihre Meldung in diesem Fall bitte möglichst ausführlich und fügen etwaig vorhandene, sachdienliche Unterlagen bei. 

Selbstverständlich bleiben alle anderen bei der Debeka-Gruppe bereits existierenden Melde- bzw. Beschwerdestellen (z. B. zum Thema Geldwäsche) unberührt.