In den Leistungsarten, die von einem Rechtsverstoß des Versicherten abhängen, ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes häufig nicht eindeutig festzustellen. Mit der Vereinbarung von Wartezeiten sollen Zweckabschlüsse für Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, die sich bei Vertragsabschluss schon angebahnt haben. Damit bleibt das Prinzip der Zufälligkeit von Versicherungsfällen gewahrt. Die Versichertengemeinschaft soll nur mit solchen Schadenfällen belastet werden, die bei Vertragsschluss eindeutig unbekannt waren.