Häufig gestellte Fragen: Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Sie ersetzt Ihnen die notwendigen Kosten eines Rechtsstreits bis zur vereinbarten Deckungssumme. Je nach gewähltem Tarif haben Sie Versicherungsschutz in folgenden Bereichen:

  • Schadensersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozial-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
  • Opfer-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Betreuungsverfahren
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Photovoltaik-Rechtsschutz

Es werden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme in der Regel folgende Kosten übernommen:

  • gesetzliche Anwaltsgebühren des von Ihnen gewählten Rechtsanwalts,

  • Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt, wenn ein ausländisches Gericht zuständig ist, oder bei großer Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Gerichtsort,

  • Gerichtskosten,

  • Entschädigung für Zeugen,

  • Honorare für Sachverständige,

  • Anwaltskosten Ihres Gegners, soweit Sie zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind;

  • Gebühren für ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren.

 

Ja, Ihre minderjährigen Kinder sind im Familientarif stets mitversichert. Mitversichert sind auch Ihre unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder von Ihnen unterhalten werden und noch kein eigenes Geld für ihren Lebensunterhalt verdient haben.

Ehepartner, eingetragene oder auch unverheiratete Lebenspartner sind beitragsfrei im Familientarif mitversichert. Eine namentliche Nennung des Partners im Versicherungsschein ist nicht erforderlich. Erst im Leistungsfall prüfen wir, ob Sie mit Ihrem unverheirateten Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft leben.

Durch die Vielfalt der versicherten Leistungsarten in der Rechtsschutzversicherung ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die einzelnen Leistungsarten unterschiedlich definiert:

  • Im Schadenersatzrechtsschutz entspricht der Versicherungsfall dem Zeitpunkt des Schadenereignisses, aufgrund dessen Sie Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen wollen.

  • Im Beratungsrechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht tritt der Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Rechtslagenänderung ein, aus welcher sich Ihr Beratungsbedarf ergibt.

  • In allen übrigen Leistungsarten tritt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt ein, in dem Sie erstmals einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.

In den Leistungsarten, die von einem Rechtsverstoß des Versicherten abhängen, ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes häufig nicht eindeutig festzustellen. Mit der Vereinbarung von Wartezeiten sollen Zweckabschlüsse für Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, die sich bei Vertragsabschluss schon angebahnt haben. Damit bleibt das Prinzip der Zufälligkeit von Versicherungsfällen gewahrt. Die Versichertengemeinschaft soll nur mit solchen Schadenfällen belastet werden, die bei Vertragsschluss eindeutig unbekannt waren.

Je nach Leistungsart gelten unterschiedliche Wartezeiten:

  • drei Monate Wartezeit gelten für den Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, Sozial-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Betreuungsverfahren, Photovoltaik-Rechtsschutz und für die Erweiterungen Rechtsschutz Comfort Plus und Rechtsschutz Profi Plus.

  • keine Wartezeiten gelten für den Schadenersatz-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht und für den Opfer Rechtsschutz.

Ja, bei unmittelbarem Wechsel von einer Vorversicherung mit gleichem Vertragsumfang verzichten wir auf die bedingungsgemäßen Wartezeiten.

Als Mieter:

  • Streitigkeiten über die Miethöhe (z. B. ungerechtfertigte Mieterhöhungen)
  • falsche Nebenkostenabrechnungen
  • Mängel an der Mietwohnung
  • Kündigungs- und Räumungsprozesse

Als Haus- oder Wohnungseigentümer:

  • Beschädigungen des Gebäudes oder Grundstücks durch Dritte
  • Streitigkeiten über wiederkehrende Abgaben (Steuern und Gebühren)
  • Abwehransprüche gegen Grundstücksbeeinträchtigungen (z. B. durch Lärm, unberechtigte Nutzung)
  • Beeinträchtigung durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen (z. B. belastende Baugenehmigung zugunsten des Grundstücksnachbarn)

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