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Leistungsfragen zur Pflegeversicherung

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* hierüber können Sie auch ergänzende Unterlagen zum Leistungsauftrag (z. B. Beihilfebescheide, Verordnungen, Atteste, Bescheinigungen, Heil- und Kostenpläne bei Zahnbehandlungen etc.) an uns übermitteln.

Was ist ein Behandlungsfehler?
Unter einem Behandlungsfehler versteht man eine nicht ordnungsgemäße, d. h. nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung, durch einen Arzt oder einen Angehörigen anderer Heilberufe.

 

Eine Operation wurde nicht nach dem medizinischen Facharztstandard durchgeführt? Der behandelnde Arzt stellte Ihnen eine falsche Diagnose? Ein Zahnarzt versorgte anstatt des kranken Zahns einen gesunden Zahn? – Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Er kann rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Abläufe beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch wenn Ihr Arzt Sie über medizinische Eingriffe sowie ihre Risiken und Folgen unvollständig, unrichtig oder gar nicht aufklärt, verletzt er damit Pflichten aus dem Behandlungsvertrag.

 

Als betroffener Patient haben Sie bei Behandlungsfehlern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrem behandelnden Arzt.

 

Wie Sie sich als Betroffener verhalten

 

1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Arzt auf

Haben Sie den Verdacht, dass Sie fehlerhaft behandelt wurden? Dann sollten Sie das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt suchen, um grundlegende Fragen zu klären. Jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, Sie über einen Behandlungsfehler oder den bestehenden Verdacht aufzuklären. Machen Sie sich vor dem Gespräch Notizen und klären Sie z. B. folgende Fragen ab:

  • In welchem Umfang hat Ihr Arzt Sie über mögliche Risiken aufgeklärt?
  • Wie begründet der Arzt sein Vorgehen?
  • Wodurch ist bei Ihnen der Verdacht der Falschbehandlung entstanden?
  • Wie erklärt der Arzt Ihre derzeitigen Beschwerden?

2. Fertigen Sie ein Protokoll der Behandlung und des Gesprächs an
Ein Protokoll ist dann wichtig, wenn die Unstimmigkeiten nach dem Gespräch mit Ihrem Arzt noch nicht geklärt sind. Protokollieren Sie insbesondere folgende Informationen:

  • Diagnosen und Behandlungsschritte
  • Name und Funktion der behandelnden Ärzte sowie des Pflegepersonals
  • Zeit und Ort der Behandlung
  • Beschreibung der Behandlung aus Ihrer Sicht
  • Beschwerden, die aus Ihrer Sicht auf dem Behandlungsfehler beruhen

3. Wenden Sie sich an die Landesärztekammern
Bei weiterhin bestehenden Unstimmigkeiten wenden Sie sich an die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Gutachter führen dort eine unabhängige medizinische Überprüfung Ihrer Behandlung durch.

Wir helfen Ihnen weiter
Gerne stimmen wir Ihre Verfahrensweise gemeinsam ab. Oder möchten Sie weitere Informationen bzw. Unterstützung erhalten?

Kontaktieren Sie uns unter: Patientenservice.Behandlungsfehler@debeka.de

 

Bitte beachten Sie die Verjährungsfrist:
Mögliche Ansprüche aus Behandlungsfehlern sind Schmerzensgeld sowie Schadensersatzansprüche. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zum Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist, d. h. Sie als Betroffener Kenntnis vom Behandlungsfehler und dem Behandler erlangt haben.

 

Informieren Sie sich über weitere Service- und Bonusangebote sowie Versorgungsprogramme unseres Gesundheitsmanagements „proGesundheit“.

0261 498-4530 
Montag bis Freitag von 8 bis 19 Uhr

 

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