Die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen ist abhängig von den erwirtschafteten Überschüssen. Anders als bei den vertraglich vereinbarten Leistungen wird jährlich neu entschieden, ob und in welcher Höhe wir Beiträge an unsere Mitglieder erstatten können. Ebenfalls wird darüber entschieden, welche Tarife an der Ausschüttung teilnehmen.
Für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 wurde folgende BRE beschlossen:
Bisex-Tarife:
- zweieinhalb durchschnittliche Monatsbeiträge* für die Haupttarife P/Z, PW/Z, PN, PNW, PNS, PNWS, PNmed, BSB, BSS, HK1, H7 und I bis IV
- sechs durchschnittliche Monatsbeiträge* für Beihilfeberechtigte mit den Ausbildungstarifen P/ZA, PW/ZA, BSBA, BE-A**, BE1-A und BE2-A**.
Unisex-Tarife:
- zweieinhalb durchschnittliche Monatsbeiträge* für die Haupttarife B, WL, N, NW, N-SB, NW-SB, Nmed und HS
- sechs durchschnittliche Monatsbeiträge* für Beihilfeberechtigte mit den Ausbildungstarifen BA, WLA, BCA und BGA.
- Sechs durchschnittliche Monatsbeiträge für den Beamtenanwärtertarif B-Easy.
Versicherte nach den oben genannten Ausbildungstarifen mit Versicherungsbeginn in der Zeit vom 1. Januar 2023 (2024) bis 31. Dezember 2023 (2024) erhalten die für das Geschäftsjahr 2023 (2024) festgelegte BRE-Höhe über 2023 (2024) hinaus - und zwar bis zum Wegfall der Besonderen Bedingungen A für Ausbildungszeiten.
Diese Reglung gilt sinngemäß auch für nach Tarif B-Easy versicherte Personen.
* durchschnittlicher Monatsbeitrag = 1/12 des anrechnungsfähigen Jahresbeitrags für die o. g. Tarife je versicherte Person. Der gesetzliche Zuschlag gemäß §149 Versicherungsaufsichtsgesetz, der auf die modifizierte Beitragszahlung (BBM) entfallende zusätzliche Beitragsanteil, sonstige Optionszuschläge nach den Tarifen PNW, PNWS, PNmed und BSS, Beitragszuschläge aufgrund ggf. anfallender Versicherungssteuer im EU-Ausland sowie Kinder-, Jugendlichen-, Ruhens-, Anwartschaftsbeiträge, Beiträge nach Besonderen Bedingungen H für Hochschulausbildung beziehungsweise Berufsausbildung, Beiträge des Notlangentarifs sowie Beiträge nach Besonderen Bedingungen A für Ausbildungszeiten, die oben nicht genannt sind, sind nicht berücksichtigungsfähig.
** Stufen S1 und S2