Pauschale Beihilfe

Treffen Sie die richtige Entscheidung

Pauschale Beihilfe: Die unzureichende Ersatzleistung für Beamte in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen

Als Beamter oder Beamtenanwärter können Sie wählen, wie sich Ihr Dienstherr an den Kosten für Ihre Absicherung im Krankheitsfall beteiligt. Entscheiden Sie sich wie 93 % der Beamten für eine Private Krankenversicherung, so profitieren Sie von einer erstklassigen Gesundheitsabsicherung und individuellen, auf Sie zugeschnittenen Leistungen.

 

Mit der pauschalen Beihilfe in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen, ist der Leistungsumfang gesetzlich festgelegt und stellt eher eine Grundversorgung dar. Diese Entscheidung ist unwiderruflich und dient lediglich als unzureichende Ersatzleistung im Vergleich zu einer Privaten Krankenvollversicherung. Informieren Sie sich also genau.

Warum die pauschale Beihilfe Nachteile für alle bringt und sogar auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, lesen Sie auf der Seite des PKV-Verbands.

YouTube
Youtube Vorschaubild

Absicherung für alle

Keine Ablehnung von Beamtenanwärterinnen und Anwärtern in der PKV bei Antragstellung innerhalb von 6 Monaten.

Wichtig: Treffen Sie die richtige Entscheidung

Private Krankenversicherung (PKV)
Die individuelle Beihilfe
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die pauschale Beihilfe
Beitrag/Anspruch
  • abhängig vom Leistungsumfang, Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei Aufnahme
  • Die Beihilfe übernimmt mindestens 50 % und je nach Familienstatus bis zu 90 % der beihilfefähigen Krankheitskosten.
  • bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen übernimmt die Beihilfe für Ehegatten i. d. R. 70 %, bei Kindern 80 %
  • Nur die Restkosten (Differenz bis 100 %) müssen über eine beihilfekonforme Private Krankenversicherung abgesichert werden.
  • abhängig vom Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz der GKV
  • pauschale Beihilfe: Es wird ein regelmäßiger monatlicher Zuschuss zum KV-Beitrag geleistet (max. 50 % des Höchstbeitrags der GKV). Weitere Beihilfeleistungen sind damit ausgeschlossen.
  • Wegfall der Beihilfeberücksichtigung von Angehörigen
  • Angehörige ohne/mit geringem Einkommen sind ggf. beitragsfrei familienversichert
Leistungsumfang
  • individuelle Gestaltung des Leistungsumfangs
  • gesetzlicher Leistungskatalog nach SGB V
  • satzungsmäßige Mehrleistung möglich
Leistungsgarantie
  • Leistungen sind tariflich garantiert, nicht durch Versicherer reduzierbar
  • in der Vergangenheit wurden Leistungskürzungen durch Gesundheitsreformen/Erhebung von Zusatzbeiträgen vorgenommen
Beitragsrückerstattung
  • wenn die Voraussetzungen vorliegen (z. B. Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen) besteht bei vielen privaten Krankenversicherern die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung
  • im Rahmen von Wahltarifen möglich
Krankenversicherungsschutz
  • in der Regel weltweit, inklusive notwendigem Krankenrücktransport aus dem Ausland
  • besteht nur im Inland, im Ausland nur teilweise
  • notwendiger Krankenrücktransport aus dem Ausland wird NICHT erstattet
Wechsel in ein anderes Bundesland
  • Versicherungsschutz wird mit Antrag innerhalb von 6 Monaten angepasst
  • In den Bundesländern, die keine pauschale Beihilfe anbieten, erhalten Sie KEINEN Zuschuss des Dienstherrn und müssen Sie 100 % des GKV-Beitrags selbst zahlen. Auch beim Bund erhalten Sie keinen Zuschuss.
Im Ruhestand
  • Wegfall des gesetzlichen Beitragzuschlags in Höhe von 10% verringert den Beitrag ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde.
  • In der Regel erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 % (in Sachsen bis zu 90 %). Die Beiträge zur PKV verringern sich entsprechend.
  • Altersrückstellungen (branchenweit über 314 Mrd. Euro im Jahr 2022 (Quelle: PKV-Verband)) stabilisieren bzw. senken die Beiträge
  • zahlen Sie GKV-Beiträge grundsätzlich auch auf Zusatzeinkünfte aus Mieten, Kapitalerträgen oder ähnliches

Vertrauen Sie auf den größten Krankenversicherer in Deutschland

4,8 Millionen Versicherte

Wir sind mit Abstand die größte private Krankenversicherung Deutschlands. Über 2,3 Millionen privat Krankenversicherte bilden mit unseren zusatzversicherten Mitgliedern eine starke Gemeinschaft.

Partner des öffentlichen Dienstes

Wir genießen das Vertrauen von über 1,9 Millionen beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten und ihren Familienangehörigen.

4,0 Milliarden Euro ausgezahlte Leistungen

Jahr für Jahr bestätigen wir unsere Leistungsstärke und zeigen, dass sich unsere Mitglieder auf uns verlassen können.

Häufig gestellte Fragen

In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen sowie Schleswig-Holstein und Thüringen haben Sie die Wahl zwischen der individuellen Beihilfe und der pauschalen Beihilfe.

Mit der klassischen Beamtenabsicherung bei Krankheit erhalten Sie eine Beihilfe durch Ihren Dienstherrn und ergänzen diese mit einer Privaten Krankenversicherung (PKV).

Diese Variante hat sich seit über 100 Jahren in allen Bundesländern und im Bund bewährt. 93 % aller Beamten in Deutschland entscheiden sich für die Private Krankenversicherung!

Sie erhalten einen pauschalen Zuschuss zum Beitrag an die freiwillige GKV, alternativ auch zur PKV.

Diese Entscheidung ist endgültig: Der Wechsel nach der Anwärterzeit zur klassischen Beamtenabsicherung ist ausgeschlossen! Die pauschale Beihilfe wurde erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg eingeführt.

Beamte, die sich für die pauschale Beihilfe entscheiden, haben bei Pflegebedürftigkeit in jedem Fall – egal ob sie sich für die GKV oder PKV entscheiden – weiterhin Anspruch auf individuelle Beihilfe, da die Pflegepflichtversicherung von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst ist. Die Beihilfe beträgt 50 Prozent der beihilfefähigen Pflegekosten. Für die andere Hälfte muss eine gesetzliche bzw. private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden.

Bei einem Dienstherrenwechsel in ein anderes Bundesland, das die Gewährung einer pauschalen Beihilfe nicht vorsieht, fällt diese weg. Der Beamte muss im neuen Bundesland dann den vollen Beitrag ohne Zuschuss übernehmen.

Die Wahl der pauschalen Beihilfe statt der "klassischen" individuellen Beihilfe ist zwar freiwillig, aber nach der Anwärterzeit auch endgültig: Ein Wechsel zurück in die individuelle Beihilfe ist nicht mehr möglich!

Die pauschale Beihilfe beträgt immer maximal die Hälfte des zu zahlenden Beitrags und kann die Änderung der individuellen Lebensumstände nicht widerspiegeln. Die  individuelle Beihilfe hingegen berücksichtigt die persönliche Lebenssituation des Beamten durch unterschiedliche Beihilfebemessungssätze.