Pauschale Beihilfe
Pauschale Beihilfe: Die unzureichende Ersatzleistung für Beamte in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen
Als Beamter oder Beamtenanwärter können Sie wählen, wie sich Ihr Dienstherr an den Kosten für Ihre Absicherung im Krankheitsfall beteiligt. Entscheiden Sie sich wie 93 % der Beamten für eine Private Krankenversicherung, so profitieren Sie von einer erstklassigen Gesundheitsabsicherung und individuellen, auf Sie zugeschnittenen Leistungen.
Mit der pauschalen Beihilfe in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen, ist der Leistungsumfang gesetzlich festgelegt und stellt eher eine Grundversorgung dar. Diese Entscheidung ist unwiderruflich und dient lediglich als unzureichende Ersatzleistung im Vergleich zu einer Privaten Krankenvollversicherung. Informieren Sie sich also genau.
Warum die pauschale Beihilfe Nachteile für alle bringt und sogar auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, lesen Sie auf der Seite des PKV-Verbands.
Absicherung für alle
Wichtig: Treffen Sie die richtige Entscheidung
- abhängig vom Leistungsumfang, Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei Aufnahme
- Die Beihilfe übernimmt mindestens 50 % und je nach Familienstatus bis zu 90 % der beihilfefähigen Krankheitskosten.
- bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen übernimmt die Beihilfe für Ehegatten i. d. R. 70 %, bei Kindern 80 %
- Nur die Restkosten (Differenz bis 100 %) müssen über eine beihilfekonforme Private Krankenversicherung abgesichert werden.
- abhängig vom Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz der GKV
- pauschale Beihilfe: Es wird ein regelmäßiger monatlicher Zuschuss zum KV-Beitrag geleistet (max. 50 % des Höchstbeitrags der GKV). Weitere Beihilfeleistungen sind damit ausgeschlossen.
- Wegfall der Beihilfeberücksichtigung von Angehörigen
- Angehörige ohne/mit geringem Einkommen sind ggf. beitragsfrei familienversichert
- individuelle Gestaltung des Leistungsumfangs
- gesetzlicher Leistungskatalog nach SGB V
- satzungsmäßige Mehrleistung möglich
- Leistungen sind tariflich garantiert, nicht durch Versicherer reduzierbar
- in der Vergangenheit wurden Leistungskürzungen durch Gesundheitsreformen/Erhebung von Zusatzbeiträgen vorgenommen
- wenn die Voraussetzungen vorliegen (z. B. Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen) besteht bei vielen privaten Krankenversicherern die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung
- im Rahmen von Wahltarifen möglich
- in der Regel weltweit, inklusive notwendigem Krankenrücktransport aus dem Ausland
- besteht nur im Inland, im Ausland nur teilweise
- notwendiger Krankenrücktransport aus dem Ausland wird NICHT erstattet
- Versicherungsschutz wird mit Antrag innerhalb von 6 Monaten angepasst
- In den Bundesländern, die keine pauschale Beihilfe anbieten, erhalten Sie KEINEN Zuschuss des Dienstherrn und müssen Sie 100 % des GKV-Beitrags selbst zahlen. Auch beim Bund erhalten Sie keinen Zuschuss.
- Wegfall des gesetzlichen Beitragzuschlags in Höhe von 10% verringert den Beitrag ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde.
- In der Regel erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 % (in Sachsen bis zu 90 %). Die Beiträge zur PKV verringern sich entsprechend.
- Altersrückstellungen (branchenweit über 314 Mrd. Euro im Jahr 2022 (Quelle: PKV-Verband)) stabilisieren bzw. senken die Beiträge
- zahlen Sie GKV-Beiträge grundsätzlich auch auf Zusatzeinkünfte aus Mieten, Kapitalerträgen oder ähnliches
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Häufig gestellte Fragen
In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen sowie Schleswig-Holstein und Thüringen haben Sie die Wahl zwischen der individuellen Beihilfe und der pauschalen Beihilfe.