Ist das Ehe-/Paar gemischt versichert (gesetzlich/privat), leisten wir als privater Krankenversicherer dann, wenn der unfruchtbare Partner (Verursacher) bei uns versichert ist. In der Regel leisten wir dann auch für medizinisch notwendige Maßnahmen beim gesetzlich versicherten Ehe-/Partner – ggf. nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Liegt die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit ausschließlich beim gesetzlich versicherten Ehe-/Partner, bestehen keine Leistungsansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag der privat versicherten Person. Wenn z. B. der gesetzlich versicherte Ehemann Verursacher der ungewollten Kinderlosigkeit ist, werden bei der privat versicherten, gesunden Ehe-/Partnerin durchgeführte Behandlungsschritte nicht von der GKV übernommen. Das Paar muss die Kosten für diese Behandlungsanteile selbst tragen.
Sind beide Ehe-/Partner (unterschiedlich) privat krankenversichert, so gilt jeweils das Verursacherprinzip. Liegt eine krankheitsbedingte (Mit-)Verursachung der ungewollten Kinderlosigkeit bei beiden Personen, so erwirbt jeder von ihnen einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber seinem Versicherer.