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Häufig gestellte Fragen zur Beitragsanpassung

Beitragsanpassung 1. Januar 2024 in der Privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegeversicherung

Private Krankenversicherung

Wir kalkulieren den Beitrag u. a. anhand der aktuell zu erwartenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen bis zum Lebens- oder Vertragsende. Würden sich diese Faktoren nicht ändern, blieben die Beiträge über die gesamte Versicherungsdauer unabhängig vom steigenden Alter des Versicherungsnehmers konstant. Tatsächlich führen insbesondere der medizinische Fortschritt und andere Faktoren immer wieder zu Änderungen, die häufig die Kosten erhöhen. Neben dem medizinischen Fortschritt müssen wir auch die steigende Lebenserwartung und ein verändertes Zinsniveau berücksichtigen. Reichen die ursprünglich kalkulierten Beiträge nicht mehr aus, die vereinbarten Leistungen dauerhaft zu finanzieren, ist eine Beitragsanpassung gesetzlich erforderlich.

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann eine Beitragsanpassung einzuleiten ist. Danach vergleichen wir einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für jede „Beobachtungseinheit“ (z. B. Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche oder Frauen und Männer in der Ausbildung) eines Tarifs. Stellen wir bei dieser Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als fünf Prozent (Schwellenwert) fest, überprüfen wir die Beiträge und passen sie, wenn nötig, an. Dabei berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. durchschnittliche Versicherungsleistungen, künftige Vertragslaufzeit und zu erwartende Zinserträge).

Für die gesamte Private Krankenversicherung ergibt sich das Berechnungsverfahren aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie aus § 8a Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Ausschlaggebend ist zunächst der Beitrag für einen Neuzugang, in dem erreichten tariflichen Lebensalter zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung. Dieser Neuzugangsbeitrag berücksichtigt die aktuellen Rechnungsgrundlagen und wird als Grundlage für den tatsächlich zu zahlenden Beitrag verwendet. Die bisher gebildete Alterungsrückstellung fließt in die Berechnung ein, sodass sich der Beitrag entsprechend verringert.

 

Tarife für Personen in der Ausbildung werden ohne Alterungsrückstellung kalkuliert. Bei einer Beitragsanpassung ist daher der dann für die entsprechende Beitragsaltersgruppe gültige Beitrag zu zahlen.

Wann Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden, regeln § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz und § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz. Demnach müssen wir die Beiträge anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterblichkeit (und damit die Lebenserwartung) deutlich und nicht nur vorübergehend verändern.

 

Daher vergleichen wir jedes Jahr nach einem vorgegebenen Verfahren jeweils die erforderlichen und die kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten miteinander ("auslösende Faktoren"). Dabei werden sogenannte Beobachtungseinheiten (z. B. Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche oder Frauen und Männer in der Ausbildung) getrennt voneinander betrachtet. Überschreiten die so festgestellten Abweichungen bestimmte Schwellenwerte, müssen wir die Beiträge überprüfen und wenn nötig anpassen.

 

Bei dem auslösenden Faktor handelt es sich tatsächlich nur um den "Auslöser" einer Beitragsanpassung. Beitragserhöhende und beitragssenkende Effekte in den geänderten Rechnungsgrundlagen können sich gegenseitig verstärken oder abschwächen. Daher lässt sich die konkrete Höhe der Beitragsänderung nicht direkt aus den „auslösende Faktoren“ ableiten.

Die Selbstbeteiligung dient dazu, die Kosten zu begrenzen, da weniger Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Dies wirkt sich positiv auf den Beitrag aus, der sich an den durchschnittlichen Versicherungsleistungen orientiert.

 

Damit das auch bei allgemein steigenden Krankheitskosten langfristig funktioniert, sehen Tarife mit einer Selbstbeteiligung einen entsprechenden Anpassungsmechanismus vor. So passen wir die Höhe der kalenderjährlichen Selbstbeteiligung an die tatsächliche Kostenentwicklung an.

 

Die Selbstbeteiligung steigt entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht.

In der Privaten Krankenversicherung darf der Beitrag allein aufgrund des Älterwerdens der versicherten Person nicht steigen (Beiträge für Personen in der Ausbildung bzw. für Kinder/Jugendliche ausgenommen). Daher bilden wir aus einem Teil der Beiträge die sogenannte Alterungsrückstellung (zur Begleichung der höheren Krankheitskosten im Alter) und legen diese Gelder am Kapitalmarkt an. Einen Teil der voraussichtlichen Zinserträge rechnen wir über den sogenannten Rechnungszins direkt ein, wodurch der Beitrag von Beginn an niedriger ist.

 

Aufgrund der in den letzten Jahren praktizierten Niedrigzinspolitik mussten wir schon mehrmals die Zinserwartung in den von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarifen absenken. Dadurch steigen die Beiträge zusätzlich.

 

Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins seit dem Jahr 2022 in mehreren Schritten wieder angehoben. Diese Zinswende hat kurzfristig allerdings nur eine geringe Auswirkung auf die Beitragskalkulation. Da wir das Kapital überwiegend langfristig anlegen, läuft der den Beiträgen zugrunde liegende Rechnungszins der Kapitalmarktentwicklung allerdings zeitlich etwas nach, so dass in den meisten Tarifen erst in den nächsten Jahren mit dämpfenden Effekten auf die Beitragsentwicklung zu rechnen ist.

Beiträge für eine sogenannte Basisabsicherung können steuerlich in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden. Erhöhen sich die Beiträge für die Vollversicherung, können daher entsprechend höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

 

Eine Vorbescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgeber oder Dienstherrn über die höheren steuerlich absetzbaren Beträge wird automatisch versandt.
 

In der Privaten Krankenversicherung gilt das Kapitaldeckungsverfahren. Maßgebend sind der Umfang des Versicherungsschutzes, der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss sowie das Alter der zu versichernden Person. Dabei muss jeder Jahrgang gesondert für jeden Tarif (das sogenannte Kollektiv) die während der Vertragsdauer insgesamt anfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen mit Beiträgen decken. Für Verträge, die vor dem 21. Dezember 2012 geschlossen wurden, wird zusätzlich das Geschlecht berücksichtigt (falls der Vertrag nicht zwischenzeitlich auf Unisex-Tarife umgestellt wurde).

 

Ein Teil der Beiträge finanziert die laufend anfallenden Versicherungsleistungen, der andere Teil wird als Alterungsrückstellung angesammelt, um die im Alter steigenden Versicherungsleistungen auszugleichen.

Allein aufgrund des Älterwerdens darf der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung nicht steigen. Daher bilden wir eine Alterungsrückstellung und legen diese verzinslich an. Wenn dann im Alter die durchschnittlichen Versicherungsleistungen steigen, begleichen wir diese aus der Alterungsrückstellung.

Nicht nur in der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Prinzip der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken.

 

Bei einer Beitragsanpassung müssen wir nach den gesetzlichen Vorgaben die durchschnittlichen Leistungen innerhalb einer Beobachtungseinheit (gleicher Tarif, gleicher Jahrgang) berücksichtigen. Denn jeder Jahrgang finanziert mit seinen Beiträgen gesondert für jeden Tarif (das sogenannte Kollektiv) die während der Vertragsdauer insgesamt anfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen. Für Verträge, die vor dem 21. Dezember 2012 geschlossen wurden, ist zusätzlich das Geschlecht maßgebend (falls der Vertrag nicht zwischenzeitlich auf Unisex-Tarife umgestellt wurde). Welche Leistungen einzelne Versicherte in Anspruch nehmen, ist daher nicht ausschlaggebend. Wir unterscheiden also nicht zwischen Versicherten, die höhere, niedrigere oder gar keine Leistungen beanspruchen. Ein Versicherungsverein basiert auf der Bereitschaft seiner Mitglieder, im Krankheitsfall füreinander aufzukommen und somit die Krankheitskosten gemeinsam zu tragen.

 

Bei der Beitragskalkulation berücksichtigen wir für jeden Jahrgang – gesondert für jeden Tarif und jedes Geschlecht (sofern die Beiträge nicht geschlechtsunabhängig kalkuliert sind) – mit welchen durchschnittlichen Leistungen für den einzelnen Versicherten insgesamt bis zum Lebensende zu rechnen ist. Dies ermöglicht es uns, den Beitragsbedarf zu ermitteln. Je nach Tarif, Alter und Geschlecht ergibt sich daraus eine unterschiedliche Höhe der Beitragsanpassung, die außerdem von der Dauer und dem Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes abhängt.

Nein. Eine Beitragsanpassung (hierbei kann es sich sowohl um eine Senkung als auch um eine Erhöhung handeln) ist klar geregelt und erfolgt nur, wenn bestimmte „auslösende Faktoren“ erfüllt sind. Das entspricht auch der vertraglichen Vereinbarung (§ 8b der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009).

Konkrete Aussagen zur Beitragsentwicklung im Alter kann niemand treffen. Tendenziell gilt aber: Wir haben in den vergangenen Jahrzehnten eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Beitragsentwicklung im Alter zu stabilisieren. Dazu gehört vor allem eine nachhaltige Beitragskalkulation (Aufbau der Alterungsrückstellung). Durch unser schlankes Tarifwerk ist die Risikostruktur sehr ausgewogen, da wir viele Personen im selben Tarif versichern. Auch der gesetzliche Beitragszuschlag spielt eine große Rolle, der bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen ist, in dem die versicherte Person 60 Jahre alt wird; diese Mittel setzen wir für Versicherte ab 65 Jahren ein, um Beitragserhöhungen zu vermeiden bzw. zu vermindern.

Diesen Vergleich braucht die Debeka nicht zu scheuen. Wenn man die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2024 schon berücksichtigt, liegt der Beitrag in der Regel immer noch unter dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (2024: über 1.000 Euro inkl. Pflegeversicherung). Hinzu kommen dort weitere Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente.

 

Auch die Gesetzliche Krankenversicherung hat mit Kostensteigerungen zu kämpfen, die sich infolge der demografischen Entwicklung noch verstärken werden. Schon jetzt ist der Anteil, den die Erwerbstätigen zur Finanzierung der Defizite bei den Krankheitskosten der Rentner leisten, außerordentlich hoch. Um den „Generationenvertrag“ auch in Zukunft zu erfüllen, sind Beitragssteigerungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabwendbar.

 

Darüber hinaus steigt der Beitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich jedes Jahr. Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden bei jeder Lohnerhöhung ca. 16 Prozent für die Krankenkasse abgezogen. Bei einem höheren Verdienst müssen aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze entsprechend auch höhere Beiträge abgeführt werden. Zum 1. Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro voraussichtlich auf 5.175,00 Euro.

Ihr privatrechtlicher Vertrag garantiert Ihnen die Einhaltung der tariflichen Leistungszusage ein Leben lang. Nachträgliche Leistungseinschnitte wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Privaten Krankenversicherung nicht möglich. Je nach Tarif haben Sie Anspruch auf Chefarztbehandlung im Krankenhaus, Heilpraktikerbehandlung und höhere Leistungen bei Zahnersatz. Darüber hinaus profitierten Sie von innovativen Heilmethoden und der Arzt ist nicht von Budgetzwängen der Gesetzlichen Krankenversicherung betroffen. Der hohe Standard des privaten Versicherungsschutzes ist auch für Ihr Alter gesichert.

 

Ein weiterer Vorteil, ist die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung, die Sie bei Leistungsfreiheit (und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) von uns erhalten. 

Eine ganze Reihe von Maßnahmen sorgt dafür, dass der Beitrag auch im Alter bezahlbar bleibt. Darüber hinaus können Sie zusätzlich vorsorgen.

 

  • Der gesetzliche Beitragszuschlag zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter

    Für alle Versicherten, die ab dem Jahr 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben (ausgenommen sind Kinder- und Ausbildungstarife, Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die private Pflegepflichtversicherung), ist die Zahlung eines 10%igen gesetzlichen Beitragszuschlags vorgesehen. Auch für Versicherte, die bereits vorher einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatten, erfolgte eine schrittweise Einführung, sofern der Zahlung damals nicht widersprochen wurde.

    Die Zahlung des 10%igen Beitragszuschlags endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Versicherte 60 Jahre alt wird. Ab diesem Zeitpunkt reduziert sich somit der zu zahlende Beitrag automatisch. Die angesammelten Mittel aus dem Zuschlag werden dann verwendet, um Beitragserhöhungen bei Versicherten ab 65 Jahren zu reduzieren.

  • Wegfall des Krankentagegeldtarifs

    Mit Renteneintritt ist es nicht mehr notwendig, das Gehalt gegen längere Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Der Beitrag für die Krankentagegeldversicherung entfällt somit, und die Gesamt-Belastung sinkt entsprechend.

  • Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag

    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten privat krankenversicherte Rentner bei Rentenbeginn einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragszuschuss 7,3 Prozent vom Zahlbetrag der persönlichen Rente. Hinzu kommt ein weiterer Zuschuss von 0,85 Prozent im Jahr 2024, dieser entspricht dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu beachten ist, dass der Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt ist. Wer also über 45 Berufsjahre einen Durchschnittslohn verdiente, erhält bei einer Rente von ca. 1.300 Euro aktuell einen monatlichen Zuschuss von rund 106 Euro zur Krankenversicherung.

  • Beitragsentlastung in Form der „Besonderen Bedingungen M für die modifizierte Beitragszahlung (BBM)“

    Wer seinen späteren Krankenversicherungsbeitrag in vertraglichem Umfang senken möchte, dem bieten wir die Möglichkeit der gezielten Beitragssenkung ab 65 bzw. 67 Jahre an. Das ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, denn der Arbeitgeber beteiligt sich im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses auch an dem Beitrag für die BBM. Die Beitragssenkung kann bereits ab einem Alter von 60 in Anspruch genommen werden, ist dann jedoch geringer.

  • Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung

    Sollte der Beitrag im Alter dennoch zu hoch ausfallen, besteht immer noch die Möglichkeit in den sogenannten Standard- oder Basistarif zu wechseln. In den Standardtarif kann jedoch nicht mehr gewechselt werden, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen oder zwischenzeitlich in die Unisex-Tarifwelt umgestellt wurde.

    Beide Tarife orientieren sich hinsichtlich der Leistungen an der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sehen Beitragsbegrenzungen auf Höchstbeiträge vor (voraussichtliche Werte ab 1. Januar 2024): im Standardtarif auf 755,56 Euro (GKV-Höchstbeitrag). Die Höchstbeiträge im Basistarif werden zum 1. Januar 2024 angeglichen. Da für dessen Berechnung auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, können wir die neuen Höchstbeiträge im Basistarif erst Anfang November 2023 veröffentlichen.

    Näheres hierzu finden Sie auch in der Antwort zu der Frage: Welche Alternativen habe ich, wenn ich meinen Beitrag senken möchte

  • Weitere Maßnahmen zur zukünftigen Beitragsbegrenzung

    Die Alterungsrückstellung legen wir verzinslich an. Darüber hinaus erwirtschaften wir aufgrund einer umsichtigen Geschäfts- und Anlagepolitik weitere Kapitalerträge, also Überschüsse. 90 Prozent davon sind nach gesetzlichen Vorgaben den Versicherten jährlich gutzuschreiben und dienen als zusätzliche Rückstellung (Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter). Diese Mittel werden – ebenso wie die Mittel aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag – bei Versicherten ab 65 Jahren eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Sind die reservierten Gelder noch nicht verbraucht, erhalten Versicherte ab 80 Jahren konkrete Beitragssenkungen. (Die restlichen 10 Prozent der Überschüsse aus der Verzinsung kommen, wie auch alle anderen Überschüsse, allen Versicherten zugute: Um Beitragserhöhungen abzumildern oder als Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit.)

    Der im Jahr 2000 eingeführte gesetzliche Beitragszuschlag wird ebenfalls verzinslich angelegt und genauso verwendet wie die Mittel aus der Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter.

Privat Krankenversicherte haben einen Rechtsanspruch darauf, innerhalb des Unternehmens jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichartigem (auf Wunsch auch niedrigerem) Versicherungsschutz zu wechseln (siehe dazu auch die Antwort auf die Frage: Was bedeutet das Wechselrecht nach § 204 Abs. 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz?). Weiterhin weisen wir privat Krankenversicherte, die 55 Jahre und älter sind, im Rahmen einer Beitragsanpassung konkret auf andere Tarife hin, wenn diese finanziell günstiger sind.

 

Bedenken Sie jedoch bitte, dass sich Ihr Beitrag – je nach Tarif – grundsätzlich nur verringert, wenn Sie entweder auf Leistungen verzichten oder die Selbstbeteiligung erhöhen. Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich daher die Frage stellen, auf welche Leistungen Sie verzichten können oder welche Leistungen Ihnen weniger wichtig sind. Vor allem, weil eine spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Leistungsumfangs immer mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden ist.

 

Auf unserer Internetseite können Sie hier die Leistungsinhalte der alternativen Tarife vergleichen, die für Sie infrage kommen. Im weiteren Verlauf teilen wir Ihnen auf Wunsch auch den zu zahlenden Beitrag mit, falls Sie wechseln möchten.

 

Außerdem können Sie die zwei brancheneinheitlichen „Sozialtarife" miteinander vergleichen: den Standardtarif und den Basistarif. Diese beiden Tarife werden von allen Unternehmen der Privaten Krankenversicherung angeboten und sehen vor, dass kein höherer Beitrag zu zahlen ist, als der jeweils aktuelle Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (im Basistarif zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitrags). Die Tarife bieten somit eine soziale Schutzfunktion für den Fall, dass der Beitrag im Alter ggf. nicht mehr tragbar ist.

 

Der Standardtarif ist der klassische Sozialtarif der Privaten Krankenversicherung für langjährig Privatversicherte (Vertragsabschluss vor 1. Januar 2009), die nach einem Bisex-Tarif versichert sind. Die Leistungen sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Dieser Tarif bietet insbesondere Rentnern, die seit Jahrzehnten privat krankenversichert sind, eine Möglichkeit der Beitragsentlastung.

 

Auch die Leistungen des Basistarifs sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der Basistarif trat 2009 die Nachfolge des Standardtarifs an und wurde als Garantie geschaffen, so dass auch Personen mit schweren Vorerkrankungen in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden können. Der Basistarif ist in erster Linie für die Versicherten interessant, die hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind. In diesem Fall wird der zu zahlende Beitrag nämlich halbiert. Die Betroffenen erhalten einen Zuschuss von der Sozialbehörde, sodass ggf. kein Eigenanteil mehr gezahlt werden muss.

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer Beitragsanpassung auf das in § 204 Abs. 1 Nummer 1 VVG geregelte Wechselrecht in gleichartige Tarife hinzuweisen. Das vermittelt möglicherweise den Eindruck, jedes Krankenversicherungsunternehmen führe mehrere gleichartige Tarife mit unterschiedlichem Beitragsniveau (sogenannte Paralleltarife). Dieses Risiko haben Debeka-Versicherte nicht. Denn wir haben Neukunden und Bestandsversicherten bisher stets einen einheitlichen Versicherungsschutz angeboten. Allerdings hat der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherer verpflichtet, seit dem 21. Dezember 2012 nur noch geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife anzubieten. Wir haben dieses Urteil damals zum Anlass genommen, unser langjähriges Tarifwerk zu überarbeiten: Es wurden neue verbesserte Tarife eingeführt. Ein Wechsel in diese Tarife wäre daher – soweit es Mehrleistungen betrifft – nur nach einer erneuten Gesundheitsprüfung jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich.

 

Sie können hier die Leistungsinhalte der alternativen Tarife vergleichen, die für Sie infrage kommen. Im weiteren Verlauf teilen wir Ihnen auf Wunsch auch den zu zahlenden Beitrag im Fall eines möglichen Wechsels mit.

Aufgrund einer Beitragserhöhung können Sie Ihre Krankenversicherung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen (§ 13 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)).

 

Wird der Beitrag eines Haupttarifs erhöht, können Sie für die betroffene Person die komplette Krankenversicherung (einschließlich eventueller Zusatztarife) kündigen.

Aufgrund der Pflicht zur Versicherung wird die Kündigung des Haupttarifs grundsätzlich erst dann wirksam, wenn Sie uns innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde.

 

Private Pflegeversicherung

In § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, wann Beiträge angepasst werden. In der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) werden die Beiträge – bis auf die unternehmensindividuellen Kosten – brancheneinheitlich durch den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) kalkuliert. Dieser vergleicht einmal im Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Weichen diese mehr als fünf Prozent (Schwellenwert) ab, prüft der PKV-Verband die Beiträge und passt sie, wenn nötig an. Dabei werden die aktuellen Rechnungsgrundlagen (z. B. durchschnittliche Versicherungsleistungen, künftige Vertragslaufzeit und zu erwartende Zinserträge) berücksichtigt.

Die Beiträge werden zum 1. Januar 2024 für Personen mit Beihilfeberechtigung angehoben.
Nur bei ihnen weichen die Leistungsausgaben um mehr als 5 Prozent von der ursprünglichen Beitragskalkulation ab. In den Tarifen für versicherungsfreie Arbeitnehmer und Selbstständige war dies allerdings im Jahr 2022 der Fall, sodass sie bereits im Jahr 2023 von einer Beitragserhöhung betroffen waren.

 

Wesentliche Ursache der steigenden Beiträge sind mehrere gesetzliche Pflegereformen. Diese sind sozialpolitisch nachvollziehbar und stärken insgesamt die Qualität der Pflegeversicherung. Sie führen jedoch zu einer starken Ausweitung der Leistungen und damit zu höheren jährlichen Mehrausgaben, die damit nun deutlich von der ursprünglichen Kalkulation abweichen. Und das aus unterschiedlichen Gründen:

 

  • Pflegereformen: Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) hat der Gesetzgeber weitere Verbesserungen eingeführt: Seit dem 1. Januar 2022 wird der sogenannte pflegebedingte Eigenanteil bei vollstationärer Pflege begrenzt. Um Heimbewohner und deren Angehörige finanziell zu entlasten, entstanden allein der PVB im Jahr 2022 Mehrausgaben von mindestens 70 Millionen Euro.

  • Ab Januar 2024 werden die Leistungszuschläge durch das jüngste Pflegereformgesetz zur Entlastung für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen nochmals um fünf bis zehn Prozent erhöht. Außerdem werden das Pflegegeld sowie die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben, um die häusliche Pflege zu stärken.

  • Die Zahl der Leistungsempfänger in der PPV ist von rund 169.000 im Jahr 2014, vor den Pflegereformen, auf fast 311.000 im Jahr 2022 gestiegen. Das ist ein Zuwachs von mehr als 84 Prozent. Insgesamt stiegen die Leistungen der PPV im selben Zeitraum von rund 880 Millionen Euro auf 2,1 Milliarden Euro im Jahr, haben sich also mehr als verdoppelt.

Ein Teil der Zinserträge ist über den sogenannten Rechnungszins in die Beiträge eingerechnet, was zu geringeren Beiträgen führt.

Zwar hat nach vielen Jahren der Nullzins-Politik die Europäische Zentralbank seit dem Jahr 2022 den Leitzinssatz in mehreren Schritten angehoben. Diese Zinswende hat kurzfristig allerdings nur eine geringe Auswirkung auf die Kalkulation, da die Unternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung anbieten das Kapital überwiegend langfristig anlegen und damit die erhöhten Zinsen erst zeitversetzt über die Neuanlage auf die Zinserträge und damit auf den Rechnungszins wirken. Falls sich diese Entwicklung fortsetzt und die Zinsen langfristig steigen, wird dies eine dämpfende Wirkung auf die Beitragsentwicklung haben.

 

Durch die schrittweise Anhebung des Leitzinses sind die Zinseinnahmen wieder gestiegen, sodass wir den Rechnungszins zum 1. Januar 2024 in Tarif PVB wieder leicht anheben können – auf 2,2 Prozent.

Das Verfahren der Beitragsberechnung ist einheitlich für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz, in § 110 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie in § 8 a Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2023) festgelegt.

 

Ausschlaggebend ist zunächst der Beitrag (Neuzugangsbeitrag) für das erreichte tarifliche Lebensalter zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung. Dieser Neubeitrag berücksichtigt die aktuellen Rechnungsgrundlagen. Auf Basis dieser Kalkulation berechnen die einzelnen Versicherungsunternehmen für jeden Versicherten den individuellen Beitrag unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen und der unternehmens-individuellen Verwaltungskosten.

Die Beitragskalkulation erfolgt nach strengen rechtlichen Vorgaben. Sowohl die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung als auch die Berechnung selbst muss von einem unabhängigen mathematischen Treuhänder geprüft werden.

 

Der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2024 in der PPV stimmte der Treuhänder am 8. Oktober 2023 zu.

Nein. Die Beitragserhöhung ist eine unumgängliche Folge der Veränderung der Leistungsausgaben sowie der übrigen Rechnungsgrundlagen und entspricht unserer vertraglichen Vereinbarung (§ 8b Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – MB/PPV 2023). Die Beitragserhöhung können Sie daher nicht ablehnen.

Nein. Sie haben aufgrund einer Beitragsanpassung in der PPV kein außerordentliches Kündigungsrecht. Solange die private Pflegeversicherungspflicht besteht, kann eine neben der Krankheitskostenvollversicherung bzw. der Anwartschaft bei Anspruch auf freie Heilfürsorge bestehende private Pflegepflichtversicherung isoliert nicht gekündigt werden.

 

Inwieweit zukünftige Pflegereformen mit erneuten Leistungsausweitungen weitere Beitragsanpassungen in der zuletzt beobachteten Höhe notwendig machen, kann nicht vorhergesagt werden. Auch die weitere Entwicklung des Rechnungszinses ist ungewiss.
Eine konkrete Aussage über die zukünftige Beitragsentwicklung können wir daher nicht treffen.

 

Grundsätzlich haben Sie immer die Garantie, dass der Beitrag in der PPV nach einer Versicherungszeit von fünf Jahren nicht höher sein darf als der Höchstbeitrag in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Das bedeutet konkret: Sie zahlen im Jahr 2024 nicht mehr als 175,96 Euro im Monat (70,38 Euro bei Beamten).

Wenn mindestens ein Ehe- oder Lebenspartner seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der PPV versichert ist, gilt eine garantierte Höchstgrenze, vorausgesetzt: Das Gesamteinkommen eines Ehe- oder Lebenspartners übersteigt im Monat nicht 505 Euro (voraussichtlich ab 2024 538 Euro im Monat bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung).


Dann müssen die Partner gemeinsam nicht mehr als 150 Prozent der genannten Höchstbeiträge zahlen (jeder einzeln höchstens 75 Prozent).

 

Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, so helfen wir Ihnen gerne weiter.

Auch wenn sich die Tarife für Beihilfeberechtigte und Nicht-Beihilfeberechtigte im Wesentlichen kaum vom Leistungsversprechen unterscheiden, können Anpassungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.

 

Bereits zum 1. Januar 2023 wurden die Beiträge des Tarifs PVN angepasst. Da der Schwellenwert 2023 in PVB überschritten wurde, müssen wir die Beiträge zum 1. Januar 2024 erhöhen, dabei ist die Anhebung des Rechnungszinses berücksichtigt.

 

In der privaten Pflegepflichtversicherung entscheidet Ihr Eintrittsalter bei Vertragsabschluss den Beitrag. In der sozialen Pflegeversicherung (SPV) hingegen richtet dich der Beitrag nach dem Einkommen des Versicherten.

 

In der folgenden Tabelle können Sie zum Vergleich einzelne Werte (Stand: 10. Monat 2023) entnehmen.

Eine wesentliche Ursache für die steigenden Beiträge ist die Ausweitung der Leistungsansprüche sowie durch gesetzlichen Pflegereformen wie beispielsweise das „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ sowie das „Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz. Wodurch die Ansprüche erweitert werden und es im Pflegefall erhöhte Leistungen gibt.

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