Ihr Wegbegleiter auf der Reise vom Kinderwunsch, durch Ihre Schwangerschaft und nach der Geburt
Vom Kinderwunsch bis zur Schwangerschaft und Geburt des Kindes liegen viele Monate – oft sogar Jahre – voller schöner und emotionaler Momente, aber auch vielen Veränderungen und Herausforderungen vor Ihnen. Gerade in dieser Zeit suchen Sie vielleicht nach einer umfassenden Unterstützung und professioneller Hilfe? Mit unseren Angeboten in der Debeka-Familienwelt bieten wir Ihnen eine individuelle Wegbegleitung – digital & flexibel.
Unsere Angebote vom Kinderwunsch, in der Schwangerschaft und für Mütter
Diagnosen und Behandlungsmethoden
Kostenübernahme
Bei der Debeka prüfen wir die Kostenübernahme einer Kinderwunschbehandlung immer individuell. Voraussetzung dafür ist, dass uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Wichtig: Die medizinisch notwendige Diagnostik zur Klärung der Sterilitätsursache erstatten wir im vertraglichen Rahmen. Maßnahmen der Kinderwunschbehandlung im homologen System sind grundsätzlich von der privaten Krankheitskostenvollversicherung umfasst. Um die Kosten zu übernehmen, muss nachweislich eine organisch bedingte Erkrankung vorliegen, die für sich gesehen die Kinderlosigkeit verursacht. Man spricht in der Privaten Krankenversicherung (PKV) vom sogenannten "Verursacherprinzip".
Damit wir uns an einer Kinderwunschbehandlung tariflich beteiligen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es werden Samen und Eizellen der Ehe-/Lebenspartner verwendet (homologes System).
- Es liegt eine krankheitsbedingte organische Sterilität der versicherten Person vor.
- Die gewählte Maßnahme muss die einzige Möglichkeit sein, den Kinderwunsch zu erfüllen. Liegen bei der bei uns versicherten Frau beispielsweise Hormonstörungen vor und wird damit die Durchführung einer IVF begründet, erfolgt keine Kostenbeteiligung, da Hormonstörungen medikamentös zu behandeln sind.
- Es muss eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben sein (hierbei spielt das Lebensalter der Frau eine erhebliche Rolle).
Bei verheirateten Paaren übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur bei Vorlage eines Behandlungsplans vor Beginn der Kinderwunschbehandlung 50 Prozent der Kosten. Die Kassen leisten für eine begrenzte Anzahl an Versuchen und wenn sich beide Ehepartner in der Altersgruppe von 25 bis 40 (bei Frauen) bzw. 50 Jahren (bei Männern) befinden. In der GKV gilt das “Körperprinzip”. Das heißt, eine Krankenkasse übernimmt nur Kosten, die bei Behandlungen am Körper ihrer eigenen versicherten Person entstehen. Anders, als in der PKV, beteiligt sich die GKV auch verursacherunabhängig – also bei einer Sterilität ungeklärter Ursache (idiopathische Sterilität) – an den Kosten für eine Kinderwunschbehandlung.
Die Regelungen der Beihilfe sind je nach Beihilfevorschrift unterschiedlich. Daher empfehlen wir, sich vor Behandlungsbeginn mit der zuständigen Beihilfestelle in Verbindung zu setzen.
Ist das Ehe-/Paar gemischt versichert (gesetzlich/privat), leisten wir als privater Krankenversicherer dann, wenn der unfruchtbare Partner (Verursacher) bei uns versichert ist. In der Regel leisten wir dann auch für medizinisch notwendige Maßnahmen beim gesetzlich versicherten Ehe-/Partner – ggf. nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Liegt die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit ausschließlich beim gesetzlich versicherten Ehe-/Partner, bestehen keine Leistungsansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag der privat versicherten Person. Wenn z. B. der gesetzlich versicherte Ehemann Verursacher der ungewollten Kinderlosigkeit ist, werden bei der privat versicherten, gesunden Ehe-/Partnerin durchgeführte Behandlungsschritte nicht von der GKV übernommen. Das Paar muss die Kosten für diese Behandlungsanteile selbst tragen.
Sind beide Ehe-/Partner (unterschiedlich) privat krankenversichert, so gilt jeweils das Verursacherprinzip. Liegt eine krankheitsbedingte (Mit-)Verursachung der ungewollten Kinderlosigkeit bei beiden Personen, so erwirbt jeder von ihnen einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber seinem Versicherer.
- Vorlage eines Therapie- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn (Unisextarife)
Befundunterlagen Frau:
- aktueller gynäkologischer Befundstatus hinsichtlich des Zustands der Eierstöcke, der Eileiter und der Gebärmutter,
- sofern operative Eingriffe an den vorgenannten Organen durchgeführt wurden, Kopien der jeweiligen Operationsberichte nebst pathologischen/histologischen Untersuchungsberichten,
- sofern eine Durchgängigkeitsprüfung der Eileiter mittels Kontrastmittelultraschall (Hysterosalpingosonografie) erfolgte, Kopie des Untersuchungsberichts nebst Ultraschallbildern,
- aktuelle Hormonwerte im unstimulierten Zyklus mit genauer Angabe darüber, an welchem Zyklustag (maßgeblich: Zyklusanfang bis Zyklusmitte) die Analyse erfolgte,
- ab dem 35. Lebensjahr zusätzlich der aktuelle Wert des Anti-Müller-Hormons (AMH-Wert)
- sofern ein PCO-Syndrom (Polycystisches Ovarialsyndrom) mit dem Symptom der fehlenden Eizellreifung benannt wird, sind zusätzlich die dazu erhobenen Ultraschallbefunde mit Ultraschallbildern, der Befund zur Testosteronbestimmung sowie die Angaben über den Verlauf einer erfolgten Hormonbehandlung (z. B. mittels Clomifen und Gonadotropinen) erforderlich
Befundunterlagen Mann:
- aktueller andrologischer Untersuchungsbefund hinsichtlich des Zustands der männlichen Fortpflanzungsorgane einschließlich Hormonbefundung,
- sofern operative Eingriffe an diesen Organen durchgeführt wurden, Kopien der Operationsberichte,
- die im Rahmen der Sterilitätsdiagnostik bzw. Ursachenklärung durch den Andrologen oder Reproduktionsmediziner erhobenen Spermiogramme, die im Zeitabstand von sechs bis zwölf Wochen erstellt wurden (Basis- und Kontrollspermiogramme) und nicht älter als sechs Monate sind,
- im Rahmen von bereits erfolgten Inseminationen erhobene Spermiogramme bzw. Spermienbefunde, sofern wegen Erfolglosigkeit ein Methodenwechsel auf die IVF bzw. IVF/ICSI vorgesehen sein sollte.
Wenn Ihnen die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen, können Sie diese zusammen mit der folgenden Schweigepflichtentbindung bei uns einreichen:
Reichen Sie Ihre Unterlagen ganz einfach über unser Kontaktformular ein:
oder übermitteln Sie die Unterlagen per Post an:
Debeka, Leistungszentrum
56068 Koblenz
Wussten Sie, dass Sie für Ihre Kinderwunschbehandlung eine staatliche Unterstützung beantragen können?
Für Restkosten einer künstlichen Befruchtung können Paare mit Kinderwunsch unter Umständen gemeinsame Zuschüsse vom Bund und ihrem Bundesland erhalten. Der Bund macht seine Hilfen dabei von der Bedingung abhängig, dass sich das jeweilige Bundesland mit einem eigenen Landesförderprogramm beteiligt. Dazu zählen: Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Einige Länder bezuschussen dabei auch mehr Befruchtungs-Versuche als nur die ersten drei. Allerdings gibt es in diesem Fall ab dem vierten Versuch keinen Zuschuss der GKV mehr. Das Paar muss dann einen hohen Eigenanteil zahlen.
Möchten Sie eine Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen, muss vor Behandlungsbeginn ein Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde Ihres Bundeslandes gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Unterstützung
Auf der Suche nach einem geeignetem Kinderwunschzentrum kann das Deutsche IVF-Register (D.I.R. e.V.) Unterstützung bieten. Hier findet sich ein umfangreiches Verzeichnis von Kinderwunschkliniken.
Nützliche und informative Seiten rund um das Thema Kinderwunsch:
https://youtu.be/FUBLi5s3w9c (Erklärfilm: Unerfüllter Kinderwunsch)
https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/behandlung/rechtliche-rahmenbedingungen (Rechtliche Rahmenbedingungen)
https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/ (Familienministerium)
https://awo-schwanger.de/schwangerschaft/ungewollt-kinderlos/
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/schwangerschaftsberatung/start
Alternative Wege zum Familienglück
Unsere Tarife unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK deutschem Recht und haben grundsätzlich Weltgeltung. Insofern prüfen wir Erstattungsmöglichkeiten von Kinderwunschbehandlungen im Ausland unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Deutschen Embryonenschutzgesetzes (EschG) nach denselben Kriterien, wie wir sie bei der Behandlung im Inland anwenden. Ist eine Behandlungsmethode in Deutschland gesetzlich verboten und strafbar, wie zum Beispiel die Eizellspende, ist dies nicht vom Versicherungsschutz der PKV umfasst. Unsere Leistungspflicht beschränkt sich auf die im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung aufgrund Sterilität durchgeführten Behandlungsschritte, die im Einklang mit dem EschG stehen.
Die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz sind in Deutschland nicht erlaubt. Die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz ebenfalls unter Strafe gestellt, da der Versicherungsvertrag deutschem Recht unterliegt. Es bestehen grundsätzlich keine Leistungsansprüche.
Informationen und Beratung zu Adoption und Pflegschaft